Leistungs- und Festellungsklage bei unerlaubter Handlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#1

02.12.2008, 11:28

Es geht um die Formulierung des Klageantrages; insbes. um die der feststellung.

Gegner hat strafrexchtlich Untreue, also Schutzgesetz iSd § 823 II BGB begangen. Dabei geht es um viele Einzeltaten. Zur Feststellung der unerl. handlung reicht ein pauschaler Antrag aus oder muß genaue Aufzählung erfolgen.

Gruss

uwemo
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#2

02.12.2008, 12:42

was genau hat er denn "begangen"? (ansonsten würd ich mal pauschal sagen, es msus alles aufgezählt werden, sonst hast du ja keine Begründung..)
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#3

02.12.2008, 13:08

Na jede menge Abbuchungen vom Konto ohne dazu eine Berechtigung zu haben, Spenden an sich überwiesen
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#4

02.12.2008, 15:32

sich bei Abbuchungen zu irren ist doch menschlich.. kann man doch zurückgeben..

Spenden an sich überwiesen?!?
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#5

02.12.2008, 15:46

Pepsi hat geschrieben:sich bei Abbuchungen zu irren ist doch menschlich.. kann man doch zurückgeben..



Nein das war Absicht; vereinsvorsitzender hat wg pers. Schulden in die eigene tasche gewirtschaftet und wurde deswegen auch schon strafrechtl. verurteilt

Spenden an sich überwiesen?!?

Spenden an den Verein kassiert
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#6

02.12.2008, 15:51

ich versteh gar nichts mehr... aber wie gesagt würde ich sagen du musst/solltest alles aufführen, sonst hast du doch keine Begründung
Ernie

#7

02.12.2008, 20:02

Sind diese Straftaten bereits strafrechtlich festgestellt worden?
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#8

02.12.2008, 20:46

Wenn schon ein Strafverfahren anhängig ist bzw. Verurteilung schon erfolgt ist, würd ich einfach hierauf Bezug nehmen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
uwemo
Forenfachkraft
Beiträge: 205
Registriert: 17.09.2007, 10:59
Beruf: Rechtsanwalt

#9

02.12.2008, 21:07

Ja, die Verurteilung ist bereits über die Bühne gegangen.

Danke

uwemo
Antworten