PfÜB zu hoch erlassen..

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Autotextkönigin
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#1

20.11.2008, 21:02

.. ich habe heute einen PFÜB auf dem Tisch gehabt und hab mal eine Frage dazu.

Hauptforderung war ein KFB, im FoKo stand dann noch die Androhung der Zwangsvollstreckung mit drin und auf diese Gesamtforderung hin wurde der PFÜB erlassen und das Konto der Mandantin dichtgemacht.

Nun habe ich dazu 2-3 Fragen:
1. Die Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Wartefrist für den KFB noch nicht abgelaufen war. Ich bin der Meinung, daß diese (zumindest zu diesem Zeitpunkt) noch gar nicht entstanden geschweige denn irgendwie fällig war, oder?

2. Hätte nicht angerechnet werden müssen, also auf die 0,3 Gebühr für den PfÜB?

3. Wenn ich jetzt die eine Gebühr zurückfordere, welche Gebühren nehme ich dann? 1,3 Verfahrensgebühr oder weniger, weil im Rahmen der ZV womöglich nur 0,3 Verfahrensgebühr?
Liebe Grüße
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Coschi
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#2

20.11.2008, 21:37

Also, jetzt steh ich auf dem Schlauch.
Eure Mdt sollte aus dem KFB zahlen?

Androhen eine ZV kann man doch immer, oder nicht? Wenn ich einen auf den TIsch bekomme, schreibe ich auch immer sofort an den GEgner, dass der doch zahlen soll, weil ich sonst ohne weitere vorherige Ankündigung ZV-Maßnahmen einleite... Ich warte dann die Frist ab und einen Tag später ist er/sie fällig!!!

Was willst du anrechnen?
[size=75][b][color=#BF0040]Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.[/b][/size]
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#3

20.11.2008, 21:42

Ja, die Mandantin mußte den KFB bezahlen. Natürlich kann man sie immer androhen, aber nicht immer MIT Gebühren, oder?

Ich bin der Meinung, die Gegenseite hätte die ZV-Androhung auf die PfÜB-Gebühr anrechnen müssen (weil eine Angelegenheit), oder?

Die Gegenseite hat die Gebühr für die Androhung der ZV VOR Ablauf der Wartefrist schon gefordert.
Liebe Grüße
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Coschi
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#4

20.11.2008, 21:51

Jetzt habe ich das verstanden... Moment, ich gehe mal in mich und überlege!
Das mit den Gebühren für die Androhnung hatte ich nicht verstanden.

Also, eure Mdt, war noch nicht in Verzug, also können da gar keine Gebühren für angefallen sein... War ja quasi noch nicht fällig!

Also ist m.E. rechtens nur die 0,3 Verfahrensgebühr nach 3309 für den PfüB.

Was hatten die denn für eine Gebühr für die Androhung genommen?
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#5

20.11.2008, 21:57

Also was ich meine, wenn schon Gebühr für die Androhung - dann muß die auch später angerechnet werden, oder nicht?? Aber nix da - der PFÜB wurde ja auch so erlassen - mit BEIDEN Gebühren drin. Und die Mandantin hat alles bezahlt, damit ihr Konto wieder frei ist.

Die Gebühr ist nämlich eine 1,2 (weil 4 Kläger) 0,3 + 0,9 = 1,2, das ist ganz schön happig.
Liebe Grüße
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#6

20.11.2008, 22:02

Und das Androhnungsschreiben wurde nach 2302 berechnet? Dann greift nämlich die Anrechnung noch. Aber wie gesagt, m. E. hätte die sowieso nicht berechnet werden dürfen wenn die Frist noch nicht abgelaufen war.
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#7

20.11.2008, 22:13

Häh? 2303? :schock Keine Ahnung, welche Nr. die dazugeschrieben haben. Ich nehm doch die Akten nicht mit nach Hause 8)

Trotzdem - Dankeschön
Liebe Grüße
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#8

20.11.2008, 22:17

2302 (ich hatte mich verschrieben) Das ist für ein Schreiben einfacher Art. Wüsste sonst gerade nicht, welche Gebühr man sonst dafür nehmen könnte. Aber in dem Fall würde die Gebühr angerechnet, d. h. eure Mdt.hat nur einmal die PfüB-Gebühren zu zahlen und sonst nix!

Aber warte mal, was die Tagschicht morgen schreibt, vielleicht liegen wir auch falsch... Oder wird sind einfach nur nicht "abgebrüht" genug so viele Gebühren zu nehmen.
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#9

20.11.2008, 22:30

OK - sehe ich nämlich genauso - ich glaube ja fast, wir sind einfach nicht abgebrüht genug.

Also an die Tagschicht - fällt euch was dazu ein? Oder macht ihr das genauso?
Liebe Grüße
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Ernie

#10

21.11.2008, 07:03

Also, hier kommt jemand von der Frühschicht:

Liegt dem RA ein vollstreckbarer Titel vor und fordert den Schuldner zur Zahlung auf, so kann er auch für das Schreiben eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn dem RA ein vollstreckbarer Titel vorliegt, und er in der Lage wäre, auch ohne Aufforderung direkt die ZV zu betreiben. (siehe auch Gerold / Schmidt, RVG VV 3309 Randnr. 357; Enders, JurBüro 1997, 225 (228)).

Der BGH hat entschieden, dass die Koten einer Aufforderung nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Schuldner einen angemessenen Zeitraum zur Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen (BGH, Beschluss vom 17.07.2002, IX ZB 82/02).

Ansonsten ist die Gebühr für die Aufforderung auf die 0,3 Verfahrensgebühr für die erste Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen.
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