Zinsverjährung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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bipe71
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#1

23.10.2008, 14:48

Hallo,

habe gerade mal wieder ein dickes Brett vor dem Kopf. :oops:

Habe zwei Titel aus 2000 vorliegen. Aus beiden wurde nur die Vollstreckung angedroht, allerdings hatte der SC die eV abgegeben, die wir uns haben schicken lassen. Der Mandant wollte darauf hin, den Vorgang nicht fortsetzen. Wir haben ihm die Unterlagen mit dem üblichen Verjährungshinweisen übersandt.
Bis zum heutigen Tage wurde nichts weiter veranlasst.

Jetzt sind wir von der SC-Beratung aufgefordert worden, eine von verjährten Ansprüchen bereinigte Forderungsaufstellung zu übersenden.

Der Zinsanspruch ist nach 4 Jahren verjährt, da die Forderung vor dem 31.12.2000 entstanden und tituliert wurde, also darf in der Forderungsaufstellung der Zinsanspruch doch nicht mehr auftauchen, sehe ich das richtig?
Die Kosten für die beiden ZV-Androhungen und die verauslagten GK-Kosten sind doch auch verjährt, oder?

Hatte dieses Problem noch nicht.
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Curry
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#2

23.10.2008, 14:54

Nach neuem Recht verjähren die Zinsen in 3 Jahren - regelmäßige Verjährungsfrist. Wie das nach altem Recht war, weiß ich nicht genau. Wenn es aber die 4 Jahre sind, dann lies dir mal Art. 229 § 6 Nr. 4 EGBGB durch.

Dort steht, dass wenn die neue Frist kürzer ist, als die alte, ab dem 01.01.2002 die neue Frist zu laufen beginnt. Wenn die ältere aber vor der neuen endet, dann gilt die alte Frist.

Du musst jetzt also schauen, welche Zinsen verjährt sind. Alle ja nicht, weil ja immer wieder neue dazu kommen.

Die Kosten werden wohl auch verjährt sein, die hättet ihr eigentlich vom Gericht festsetzen lassen müssen.
Curry

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#3

23.10.2008, 14:56

Da fällt mir gerade ein, die neu angefallenen Zinsen berechnen sich doch dann nach neuem Recht, oder? Also müsstest du ja nur die 3 Jahre zurückrechnen.
Curry

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StineP

#4

23.10.2008, 14:56

Der Zinsanspruch ist nach 4 Jahren verjährt,
Falsch.. Zinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern sie nicht im Titel explizit berechnet stehen...

da die Forderung vor dem 31.12.2000 entstanden und tituliert wurde,
......... sind die Zinsen nur bis zum 31.12.2002 zu berechnen. Am 01.01.2003 sind die Zinsen verjährt.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass deine Zinsberechnung auch erst ab dem 01.01.2003 aufgestellt werden darf.
Die Kosten für die beiden ZV-Androhungen und die verauslagten GK-Kosten sind doch auch verjährt, oder?
GK-Kosten für was?

Ansonsten: Ja. sofern du sie nicht gesondert tituliert hast
secret72

#5

23.10.2008, 15:12

StineP hat geschrieben:
Die Kosten für die beiden ZV-Androhungen und die verauslagten GK-Kosten sind doch auch verjährt, oder?
GK-Kosten für was?

Ansonsten: Ja. sofern du sie nicht gesondert tituliert hast
Da möchte ich Einspruch erheben. ;)

Verjährung der ZV-Kosten nach 30 Jahren gem. § 197 BGB


http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html
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#6

23.10.2008, 15:13

Falsch.. Zinsen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sofern sie nicht im Titel explizit berechnet stehen...
War das auch nach altem Recht so? Da waren es glaube ich 4 Jahre.
Hast du schon in der KE 1 Verjährung gelesen? Dann schau mal in den Art. 229 den ich oben genannt habe.

Ich gehe trotzdem davon aus, dass die "alten" Zinsen alle verjährt sind, d.h. wir rechnen mal zurück. Verjährt sind die Zinsen noch nicht, die nach dem 01.01.2005 entstanden sind.
Curry

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#7

23.10.2008, 15:14

Da möchte ich Einspruch erheben. Winken

Verjährung der ZV-Kosten nach 30 Jahren gem. § 197 BGB
Stimmt, mir war auch so, ich hab es aber eben überlesen.
Curry

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bipe71
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#8

23.10.2008, 15:25

Ich gehe trotzdem davon aus, dass die "alten" Zinsen alle verjährt sind, d.h. wir rechnen mal zurück. Verjährt sind die Zinsen noch nicht, die nach dem 01.01.2005 entstanden sind.
:thx Curry. Das war der Satz, den ich hören wollte.

Aber auch :thx an alle anderen.
Ernie

#9

23.10.2008, 18:22

Sorry: Kosten für die Androhung der ZV sind KEINE Kosten, die nach § 197 BGB einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen!
Gina

#10

23.10.2008, 21:31

StineP hat geschrieben:Das bedeutet im Umkehrschluss, dass deine Zinsberechnung auch erst ab dem 01.01.2003 aufgestellt werden darf.
Den versteh ich nicht.... Heute sind aus diesen alten Titeln nicht verjährt die Zinsen vom 01.01.2005 bis heute. Alle davor - bis auf die titulierten - sind futsch. Am 01.01.2009 sind dann auch die Zinsen aus 2005 weg.

Aber du hast es ja offenbar noch richtig gestellt, ich hatte den Thread nicht bis zum Schluss gelesen.

Tituliert sind die Zinsen ab im Titel ausgewiesenen Datum bis Rechtskraft.
Ernie hat geschrieben:Sorry: Kosten für die Androhung der ZV sind KEINE Kosten, die nach § 197 BGB einer 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen!
Sondern? Wenn es notwendige Kosten der ZV waren, schon.
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