noch mal wegen sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

22.10.2008, 08:27

so noch mal und hoffentlich zum letzten
irgendwie verwirrt mich dass alles

Voraussetzungen der ZV sind Titel Klausel Zustellung - verstehe ich, hab ich mal gelernt kein problem

wie läuft es nun aber bei der Sicherungsvollstreckung??? mein Chef meint es reicht, wenn ich die einfache Ausfertigung des gegen SHL vorläufig vollstreckbaren Urteils , da mir die vollstreckbare noch nicht vorliegt, einfach als beglaubigte Abschrift dem gegenanwalt zustelle, dann EB an Ausfertigung ranheften und dann Sicherungsvollstreckung nach § 720 a ZPO einleite... überall ist aber die Rede von der Vollstreckungsklausel - dachte immer mit Vollstreckungsklausel ist die vollstreckbare Ausfertigung gemeint

kennt sich hier jemand wirklich wirklich aus? die Sache eilt, da die Vorpfändung bereits läuft und wir das Konto des Schuldners auf keinen Fall freigeben wollen

nur so nebenbei die Sache befindet sich derzeit in der Berufung!!!

HILFE :frust :bahnhof :ohmann
Tigra
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#2

22.10.2008, 08:29

für eine sicherungsvollstreckung brauchst du den "titel" noch nicht, also geht das mit einfachem urteil

wenn sich die sache in berufung befindet, gehe ich davon aus, dasss ihr für die ZV Sicherheitsleistung hinterlegen müsst, falls ihr die berufung verliert

steht meist im urteil nach den entscheidungen!
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susannen aus s.

#3

22.10.2008, 08:35

Für eine Sicherungsvollstreckung braucht man keine Sicherheit zu hinterlegen, denn es findet ja keine Verwertung statt. Ich habe gerade mal im Stöber nachgesehen. Da heißt es in der 14. Auflage, Randnummer 581 a: Sicherungsvollstreckung mit Pfändung darf jedoch nur erfolgen, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, das Urteil (der Vollstreckungstitel) sowie die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt (§ 750 Abs. 3 ZPO) wurden und der Schuldnernicht durch Sicherheitsleistung nach § 720 a ZPO die Sicherungsvollstreckung abgewendet hat. Die Randnummer sollte man dann allerdings noch weiterlesen, mir wird das hier nur ein bißchen zu viel!
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zmaus2003
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#4

22.10.2008, 08:39

so weit bin ich auch ... und bin am rande des wahnsinns??!!!!
Sicherungsvollsreckung deswegen damit wir kein Sicherheitsleistung hinterlegen müssen - aber wie nun? vollstreckbare Ausfertigung + Wartefrist oder doch nur Zustellung Ausfertigung von Anwalt zu Anwalt und los gehts?
Tigra
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#5

22.10.2008, 08:47

ich denke du willst nur ne sicherung nicht eine pfändung???
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susannen aus s.

#6

22.10.2008, 08:52

Also, ich finde, der Stöber ist doch an der Stelle ganz klar. Um die Sicherungsvollstreckung durchzuführen, brauchst du Titel, Klausel, Zustellung und die Zustellung muss 2 Wochen vor Beginn der ZV erfolgt sein. Wenn dein vorläufiges Zahlungsverbot abläuft, schick ein weiteres hinterher. Im übrigen muss doch die Zustellung des Urteils bereits erfolgt sein, sonst macht doch eine Berufung gar keinen Sinn. Ich würde beim Gericht Druck machen, damit der Titel bei Euch ankommt, oder wo treibt der sich rum?
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zmaus2003
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#7

22.10.2008, 09:25

@ tigre: eben will nur ne Pfändung also keinen Pfüb, heißt Geld wird gepfändet aber nicht überwiesen

@ susannen aus s.: Zustelllung des Urteils ist erfolgt - aber für mich und auch für meinen anwalt ergibt es keinen sinn wieso ich auf die vollstreckbare ausfertigung warten soll - da ja Zustellung im Parteienbetrieb auch genügt laut stöber. und was die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen durch die Gerichte angeht - also bei uns sind das nicht die schnellsten - zumal ja die Berufung läuft und die Akte nicht mehr beim AG sondern beim LG ist und die Gericht nun die Akte hin und her schicken müssen

werde jetzt einfach meine Ausfertigung nehmen und einen Pfändungsbeschluss mit Verweis auf Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vornehmen und zugleich die Zustellung des Urteils durch den GVZ beantragen

mal sehen was passiert
susannen aus s.

#8

22.10.2008, 09:29

Wenn du meinst, das hat Erfolg, dann mach das. Aber ich finde der Stöber sagt ganz eindeutig, dass die Voraussetzungen für die ZV vorliegen müssen und dazu gehört nicht nur die Zustellung sondern auch die Vollstreckungsklausel. Meines Erachtens geht hier also nur die Sicherungsvollstreckung mit vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils. Wenn im übrigen die Zustellung des Urteils bereits erfolgt ist, weiß ich nicht, warum der GVZ hier nochmal zustellen soll. Ich denke, das Gericht wird den Pfändungsbeschluss nicht erlassen, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren, wenn du Erfolg hast.
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#9

22.10.2008, 14:09

hab mich jetzt noch einmal schlau gemacht und hast recht
werde auf die vollstreckbare Ausfertigung warten und dann die sicherungsvollstreckung einleiten
bin mir jedoch nicht sicher, ob ich den vollstreckbaren Titel im Parteienbetrieb noch mal zustellen lassen muss ... eine Kollegin von mir meinte, wäre nötig, damit die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung gegeben sind - man müsse ja dem Schuldner die MÖglichkeit geben die Sicherungsvollstreckung durch eigene SHL abzuwehren

ich versuch es einfach mal - manchmal wird man nur dabei schlauer

lg
susannen aus s.

#10

23.10.2008, 09:01

Der Titel ist doch zugestellt, der Schuldner weiß also, was ihm blühen kann. Wenn du das Urteil hast, dann kannst du ja nochmal überprüfen, ob tatsächlich die Zustellung erfolgt ist. Wenn ja, brauchst du hier wirklich nicht noch einmal etwas unternehmen. Du kannst die Zeit ja auch nutzen und den Schuldner unter Hinweis auf die bevorstehende Vollstreckung auffordern, die Sicherheit zu hinterlegen. Vielleicht sparst du dir damit eine aufwendige Vollstreckung!
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