Abwenden der ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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lizzy36kibo
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#1

07.10.2008, 12:00

Hallo,

wir haben für unseren Mandanten ein Urteil vorliegen, welches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar ist.
Unser Mandant hat die Bürgschaft nun geleistet.
Kann der Schuldner die ZV abwenden, in dem er ebenfalls eine Bürgschaft erteilt? Oder müßte dies im Urteil ausdrücklich vermerkt sein.

Vielen Dank.
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

07.10.2008, 12:37

Wenn ich mich recht erinner heißt es, dass die ZV mit Leistung der Sicherheit in Höhe von 120% abgewandt werden kann, wenn der Gegner (Kläger, Beklagter wie auch immer) nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Irgendwie sowas.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
alexandras
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#3

07.10.2008, 13:41

müßte ja im urteil stehen, ob die gegenseite die zv gegen sicherheitsleistung abwenden kann. steht in der regel - wie von luzzi schon geschrieben - bei dem satz mit der sicherheitsleistung für den kläger dabei :-)
Bob

#4

07.10.2008, 13:50

Der Schuldner hätte vor Ende der mdl. Verhandlung einen entsprechenden Antrag stellen müssen (714 ZPO).
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