Pfüb möglich ?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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attuj
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#1

18.09.2008, 14:34

Hallo, habe gestern ein Vermögensverzeichnis bekommen wo der Schuldner angibt, Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu haben die gerade sein Anwalt X geltend macht. Ob gerichtlich, oder außergerichtlich ist leider nicht angegeben.
Ich gehe mal davon aus, dass dieser Anspruch per Pfüb gepfändet werden kann. Aber wie genau formuliere ich das am Besten und ist auch die Pfändung eines ggf. ergehenden Urteils - auch wenn der Rechtsstreit ggf. noch gar nicht anhängig ist - möglich?
Vielen Dank für Denkanstösse
Jutta
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Bibi
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#2

18.09.2008, 14:44

Der DS wird den Anspruch wohl noch nicht anerkennen können, da über den ANspruch an sich ja noch nicht entschieden ist. Heikles Thema, ich würd eigentlich eher warten bis das Urteil ergangen ist, damit Du die Ansprüche aus dem Urteil genau bezeichnen kannst.

Ich weiß jetzt auch nicht genau, was im Gesetz dazu steht.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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attuj
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#3

18.09.2008, 14:52

Und was ist, wenn es gar nicht vor Gericht geht und die Gegenseite außergerichtlich zahlt? Dann ist die Kohle für mich flöten? Kann ja irgendwie auch nicht sein, oder ?
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Smilie
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#4

18.09.2008, 14:56

Pfände doch

Den Anspruch des Schuldners ggü dem Drittschuldner (den müsste man allerdings nebst Anschrift rausbekommen) auf Auszahlung von Gelders jedweder Art aus dem Verkehrtsunfall vom ....

müsste gehen, oder?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Daisymaus512
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#5

18.09.2008, 15:13

wenn die Angaben des Schuldners im VErmögensverzeichnis zu ungenau sind, würde ich ihn zur Vervollständig des Vermögensverzeichnisses auffordern. Er soll genaue Angaben zum Unfallgegner und zu dessen Haftpflichtversicherung machen, damit Du dann den Pfüb machen kannst bzw. vorläufiges Zahlungsverbot.

Ich denke nicht, daß es nützt, wenn Du dich an den RA des Schuldner wendest. Man könnte höchstens ein vorläufiges Zahlungsverbot auch an diesen schicken, für den Fall, daß die Haftpflichtversicherung den REgulierungsbetrag an den RA überweist.
[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]

[size=150][color=#0040FF]Glück ist ein kleiner Stern, der mitten in den Tag fällt.[/color] [/size]
[size=59]Ruth W. Lingenfelser[/size]
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attuj
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#6

18.09.2008, 15:19

Das macht Sinn! Dankeschön
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