Fristen bzgl. Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

16.09.2008, 16:09

Hallo Ihr Lieben,
stehe im Moment völlig auf dem Schlauch. Muß Urlaubsvertretung machen und habe seit 15 Jahren keine Vollstreckung mehr gemacht. Hatte hier nur eine Kurzanweisung.
Hier meine 1. Frage:
Also ich soll aus den zugestellten Vollstreckungsbescheiden vollstrecken. Habe ich hier 14 Tage nach Zustellung abzuwarten?

Dann habe ich vom Familiengericht ein Urteil bzgl. rückständigem Unterhalt, aufsplittet nach den rückliegenden Monaten. Forderungskonto muß ich auch noch erstellen. Kann ich Zinsen für den rückständigen Unterhalt mit eingeben? Aus dem Urteil ergibt sich nichts.
Urteil wurde am 8.9.08 zugestellt. Kann ich denn jetzt schon vollstrecken? Es ist nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.

Vielen Dank
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romex
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#2

16.09.2008, 16:13

Aus dem VB kannst Du sofort vollstrecken!
Liebe Grüße,
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HIMI
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#3

16.09.2008, 16:22

... ich täte aber doch die Rechtsmittelfrist abwarten.

Zur Erstellung des FOKOs müßten Renostar-Anwender ran.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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puppa2402
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#4

16.09.2008, 16:23

Wenn das Urteil die Vollstreckungsklausel enthält, kannst Du sofort loslegen. Zinsen kannst Du nur mit eingeben, wenn die im Urteil mit drinstehen, also z.B. wird der Beklagte verurteilt rückständigen Unterhalt für die Monate xy in Höhe von xy € nebst Zinsen seit dem xxx zu zahlen.
Liebe Grüße
puppa

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Smilie
...ist hier unabkömmlich !
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#5

16.09.2008, 16:24

Beim VB würde ich auch die Rechtmittelfrist abwarten... würde aber vorher mit Cheffe drüber sprechen, wie er das sieht.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
GV Alt
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#6

18.09.2008, 00:10

Smilie hat geschrieben:Beim VB würde ich auch die Rechtmittelfrist abwarten.....
Das habe ich hier schon öfter gelesen. Warum sollte bei einem VB die RM-Frist abgewartet werden ?? Er ist sofort vollstreckbar.

Bis der Gv erscheint ist entweder die RM-Frist abgelaufen oder fristgerecht Einspruch eingelegt worden (was doch eher selten vorkommt). Oft wird Einspruch eingelegt, um "Zeit zu schinden" und den Gläubiger hinzuhalten. Zur Vermeidung / Abwendung der Vollstreckung bzw. der EV-Abgabe wird der redliche Schuldner einen Antrag auf einstw. Einstellung der Zv stellen, was dann nur gegen Sicherheitsleistung möglich ist.

Wird die SHL erbracht, kann die Zv / EV eingestellt und in Ruhe das Ende des Prozesses abgewartet werden (man ist ja gesichert).

Was ist, wenn z.B. nach 3-5 Monaten Prozeßdauer und viel Schriftverkehr der Einspruch zurückgenommen wird, der Schu. aber dann schon pleite ist?
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