Auflassung des Miteigentumsanteils

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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nici77
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#1

16.09.2008, 09:39

Hi Leute, steh mal wieder grad voll auf dem Schlauch.
Also, ich hab ans Grundbuchamt nen Antrag gestellt, "den Miteigentumsanteil des ... am Grundstück .... aufzulassen."

Daraufhin hat mir jetzt das Grundbuchamt folgende Zwischenverfügung erlassen:

1. Zum Vollzug der Eigentumsumschreibung ist die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA nach § 22 Grunderwerbssteuergesetz vorzulegen.
2. Zum Vollzug der Eigentumsumschreibung ist die Genehmigung nach §2 GrdtVg vorzulegen, ggf. Negativzeugnis nach § 5 GrdstVG.
3. Zum Vollzug ist das Zeugnis über das Nichtbestehen bzw. über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts durch das Bundesland und der Stadt/Gemeinde vorzulegen.

Nun weiß ich nur nicht weiter. :(
zu 1. muss ich oder Mdt. diese Bescheinigung beschaffen?
zu 2. wo bekomme ich das her und muss ich o. Mdt. das beschaffen?
zu 3. muss ich bei beiden das Zeugnis beantragen und natürlich muss ich oder der Mdt. das beschaffen?

Fragen über Fragen und ich weiß keine Antwort aber ich hoffe, ihr könnt mir helfen ?! :wirr
Jupp03/11

#2

16.09.2008, 09:46

Wurde ein Kaufvertrag geschlossen oder ein Übertragungsvertrag?
Besteht Verwandtschaftsverhältnis?
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nici77
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#3

16.09.2008, 09:57

Hi Jupp, also wir haben vor dem LG einen Vergleich geschlossen, in welchem der Ex Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages X seinen MIteigentumsanteil an unsere Mdtin. auflässt
Liebe Grüße nici77
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nici77
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#4

16.09.2008, 12:45

:frust
Kann mir denn niemand helfen :cry:
Liebe Grüße nici77
Jupp03/11

#5

16.09.2008, 13:41

Ich gehe mal davon aus, dass der GB in Sachsen liegt dann,
dann Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz bei dem zuständigen staatlichen Amt für Landwirtschaft einholen,
Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Finanzmt für das belegene Grundstück
Vorkaufsrechtsbescheinigung bei der für das Grundstück zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, ob dieses jedoch besteht, kann ich für Sachsen nicht sagen, ist der Rechtspflegerin bekannt, dass es sich um geschiedene Ehegatten handelt?

Beantragen würde ich diese Geschichten unter Beifügung einer Kopie des Vergleichs
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nici77
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#6

16.09.2008, 14:43

Muss das mein Mandant selbst alles besorgen, oder bekomme ich das auch alles? Beantragt hab ich das mit dem Original des Vergleichs. Vielen Dank schon mal. Nici77 :thx
Liebe Grüße nici77
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