Hallo,
ich habe gegen einen Schuldner jeweils einmal unter der Geschäftsadresse VA erteilt (erfolglos) und einmal unter der Privatanschrift (erfolgreich). Im RVG Kommentar Madert/v.Eicken ... steht, dass in dem Fall die ZV-Gebühr 2 x entsteht. Der Gerichtsvollzieher sieht das leider ganz anders. Außer der im Kommentar zitierten habe ich hierzu keine Rechtsprechung gefunden. Habt Ihr welche?
Danke
Vollstreckungsauftrag an Geschäfts- und Privatadresse
- Puschelchen
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Rechtsprechungen hab ich leider nicht, aber ich kenne das auch, dass pro "zv-handlung" eine gebühr entsteht außer einige ausnahmen aber dazu gehört m.M.n. nicht dein Fall....
Wenn Du einen ZV-Auftrag erteilt hast, mit der Bitte, unter Anschrift A und Anschrift B zu vollstrecken, dann entsteht Dir tatsächlich nur eine Gebühr. Wenn Du aber zwei jeweils eigene Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt hast, dann entsteht Dir auch jeweils die Gebühr. Da brauchst Du Dir dann keine Sorgen machen, denn so steht es im Gesetz: Pro Vollstreckungsauftrag eine Vollstreckungsgebühr! Im Enders steht: "Sind ... mehrere ZV-Maßnahmen gegen den Schuldner erforderlich, so erhält der RA für jede ZV-Maßnahme eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG."
Liebe Grüße,
romex
romex
Verläuft der erste Zwangsvollstreckungsauftrag fruchtlos und wird später ein neuer Auftrag erteilt, so handelt es sich in den folgenden Fällen und eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge, dass neben der Gebühr für den ersten Auftrag noch eine gesonderte Gebühr für den zweiten Auftrag entsteht und auch vom Schuldner zu tragen ist:
- erster Auftrag in der Wohnung des Schuldners, dort pfändbares Habe nicht vorgefunden und dann ein zweiter Auftrag im Geschäftslokal des Schuldners;
- wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sei dem ersten Auftrag neues pfändbares Vermögen erlangt hat;
- wenn sich der zweite Auftrag in einen bestimmten Gegenstand richtet;
- (...)
siehe hierzu: Gerold / Schmidt, VV 3309, Randnr. 259
- erster Auftrag in der Wohnung des Schuldners, dort pfändbares Habe nicht vorgefunden und dann ein zweiter Auftrag im Geschäftslokal des Schuldners;
- wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sei dem ersten Auftrag neues pfändbares Vermögen erlangt hat;
- wenn sich der zweite Auftrag in einen bestimmten Gegenstand richtet;
- (...)
siehe hierzu: Gerold / Schmidt, VV 3309, Randnr. 259