ZV gegen GmbH & CO KG - Dringend!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Grübchen
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#1

01.09.2008, 11:30

Hab einen Titel vorliegen wonach Schuldner Papiere, Abfindung und Restgehalt zu zahlen hat.
Abfindung 2.000 €
Gehalt ist so festgelegt durch Vergleich:
"Bis zum 31.07 bleibt die Klägerin unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht freigestellt". Sprich sie hat das Juli Gehalt noch zu zahlen was sie natürlich nicht gatn hat.

Kann ich da jetzt einfach einen Aufttrag an den GVZ schicken gegen die Firma? Ich denke das Juli Gehalt muss doch genau beziffert werden.
LG Grübchen
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GuterJunge
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#2

01.09.2008, 11:40

versteh ich nicht ganz ... wenn Sie verurteilt werden eine Abfindung zu zahlen von € 2000,- muss doch nichts mehr betittelt werden .... mach doch eher einen KontenPfÜb vor dem GVZ
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blackcat
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#3

01.09.2008, 11:44

Ich verstehe das so, dass Abfindung UND Restgehalt gezahlt werden müssen.
Ist das kein Festgehalt, so dass man dies aufgrund vorheriger Abrechnungen beziffern kann?
[url=http://ticker.7910.org/deu][img]http://ticker.7910.org/an1dzwz07KB1102MDA1MTMxbHN8NDIxNDU1bGF8U2lsYmVyaG9jaHplaXQ.gif[/img][/url]
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Grübchen
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#4

01.09.2008, 11:46

Also einmal eine Abfindung von 2.000 brutto und ein Monatsgehalt das im Titel nicht beziffert ist. Die Mandantin hat immer das gleiche verdient. Reicht das wenn ich das Brutto angebe?
LG Grübchen
Carmen1975
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#5

01.09.2008, 11:47

Wollt ihr nicht mal den Arbeitgeber auffordern, zuerst den Lohn für den Monat Juli 2008 ordnungsgemäß abzurechnen, den es sind ja außer dem Nettolohn noch Sozialabgaben abzuführen. Allein mit der Pfändung des Nettolohnes wird die Sache "lohn" wohl nicht erledigt sein.

Wenn eine Abrechnung bereits erfolgt ist, würde ich den Nettolohn in die Forderung mit aufnehmen.
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GuterJunge
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#6

01.09.2008, 11:49

... es ist Montag ... bin nicht ganz auf der Höhe :sorry
Mella
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#7

01.09.2008, 11:55

Wir vollstrecken immer den Bruttolohn. Der Mandant muss dann halt die Sozialabgaben selbst abführen!
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Grübchen
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#8

01.09.2008, 11:59

Die Abfindung ist nicht das Problem, der nicht bezifferte Lohn. Ich denke wir müssen den nochmal separat einklagen. ICh kann ja nicht mal einen BEschluss nach § 888 oder 887 ZPO machen auf Abrechnung da im Vergleich nur steht "Fortzahlung des Arbeitsentgelts" m.E. ist das nicht vollstreckbar
LG Grübchen
GV Alt
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#9

02.09.2008, 17:55

Bzgl. der Lohnforderung bis 31.07.08 liegt kein Titel mit vollstreckbarem Inhalt vor. Der Anspruch muß neu tituliert werden.

Es hätte besser geheißen: ".... unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von xxx,00 €". - Aber so lernt Cheffe etwas hinzu. :oops:
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Grübchen
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#10

02.09.2008, 18:20

Ihr Wort in Gottes Ohr. Wissen Sie wie oft ich das schon meinen verschiedenen Chefs gesagt habe, dass sie den Antrag doch bitte so formulieren und/oder bei der Protokollierung drauf achten.

Ich habe immer relativ junge Chefs "Altersstarrsinn" kann es also nicht sein.

Es gibt so etwas wie Anwaltsstarsinn. :D
LG Grübchen
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