Sicherungsvollstreckung § 720 a ZPO

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Sandra86
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#1

21.08.2008, 08:13

Also ich schildere mal kurz denn Fall.

Wir haben einen Rechtsstreit gegen A gewonnen und wollten nun vollstrecken. Letztendlich haben wir gemäß § 720 a ZPO die Sicherungsvollstreckung (vorher Vorläufiges Zahlungsverbot) eingeleitet, da das Urteil nicht rechtskräftig war. Hin und her haben wir nun vom gericht mitgeteilt bekommen, dass A eine Sicherheit beim Gericht hinterlegt hat und der Pfändungsbeschluss aufgehoben wird.

Was nun? A Schreibt uns nun an, dass wir den Pfändungsbeschluss an die Drittschuldner bis heute zurücknehmen sollen…

Ich habe das noch nie gehabt? Die Pfändungsbeschluss ist doch aufgehoben oder nicht? Reicht da vielleicht ein Telefonanruf? Und können wir nun die Sicherheit mittels Überweisungsbeschluss verwerten? Ich steh aufn Schlauch :(

Danke für eure Hilfe!
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Bino
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#2

21.08.2008, 09:03

Ich muss mal blöd fragen, steht denn auch im Titel, dass A die Möglichkeit hat, die ZV durch Sicherheitsleistung abzuwenden?
Aber wahrscheinlich wird das da drin stehen, aber ich würde es trotzdem mal überprüfen.
Ihr könnt jetzt nicht weiter vollstrecken. Verwerten könnt ihr die Sicherheitsleistung nicht. Ich vermute, A wird Berufung einlegen und solange bleibt die Sicherheit hinterlegt. Nach Ende des Berufungsverfahrens bekommt entweder Ihr, wenn ihr wieder obsiegt habt, die Sicherheitsleistung ausgezahlt oder, wenn A obsiegt, kriegt er sie weider ausgezahlt.

Aber ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob der PfÜb jetzt zurückzunehmen ist, möglicherweise ja. Aber die Frage ist, wer Eure Kosten bezahlt. Möglicherweise hängt das davon ab, ob er die Sicherheit vor Eurem Antrag eingezahlt hat oder erst danach. Das weiß ich ehrlich gesagt nicht.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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