Vorläufiges Zahlungsverbot nicht zustellbar

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
handygirly
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#1

18.08.2008, 13:22

Hallo Ihr Lieben,

mal wieder eine kleine Frage: Ich habe ein vorläufiges Zahlungsverbot rausgesandt. Jetzt kam eine Mitteilung vom GVZ, dass die Drittschuldnerin nicht zu ermitteln ist. Muss ich jetzt ein komplett neues Zahlungsvebrot ans Gericht senden oder kann ich das bereits genehmigte Zahlungsverbot, was jetzt vom GVZ zurückkam, einfach neuzustellen lassen?

Ich steh grad mal wieder völlig am Schlauch..

Vielen Dank!!

LG Nicole
secret72

#2

18.08.2008, 13:30

Inwiefern "genehmigtes Zahlungsverbot"?

Wenn Du die neue / korrekte Anschrift des Drittschuldners hast, dann schickst Du ein Zahlungsverbot mit dieser neuen Anschrift an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung raus. Kopie vom Pfüb-Antrag nicht vergessen.
jenniver
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#3

18.08.2008, 13:34

:zustimm Neues Zahlungsverbot mit neuer Anschrift und überprüfen, was für eine Anschrift im Pfüb - Antrag angegeben ist, wenn ihr den auch son ans Gericht geschickt habt.
handygirly
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#4

18.08.2008, 13:47

Hey, vielen Dank für Eure schnellen Antworten.. nur leider hab ichs ned ganz gecheckt.

Naja, wir haben zeitgleich beides rausgeschickt (also PfÜB und VZV), daher ist die Anschrift in beiden Anträgen falsch...

Also schicke ich erneut ein VZV und einen PfÜB mit der neuen Anschrift ans Gericht..?? Oder das erlassene VZV mit Begleitschreiben und neuer Anschrift an GVZ und Schreiben mit neuer Anschrift ans Gericht??

*schimpf* Ich muss von dem Schlauch runter :shock:

LG Nicole
Jupp03/11

#5

18.08.2008, 13:49

Ist der PFÜB schon erlassen worden?
handygirly
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#6

18.08.2008, 13:51

ja, MItteilung des Gerichts liegt vor, dass dem PfÜB entsprochen worden ist und dem GVZ zur Zustellung übersandt worden ist.
secret72

#7

18.08.2008, 13:51

Wenn der Pfüb noch nicht erlassen wurde, würde vielleicht auch ein Schriftsatz mit korrigierter Anschrift ausreichen?


Aber was meinst Du immer mit "erlassenem Zahlungsverbot"? Der Gerichtsvollzieher kann nichts erlassen, der stellt das Teil nur zu. Ein Zahlungsverbot wird nicht wie der Pfüb-Antrag geprüft, sondern einfach nur zugestellt.
handygirly
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#8

18.08.2008, 13:55

mit erlassen meine ich, dass das Gericht das VZV und den PfÜB erlassen hat und dem GVZ zur Zustellung zugesandt hat. Also, letztendlich schicke ich jeweils neue Anträge raus.. weil ja beides schon zur Zustellung an die falsche Adresse abgegeben worden ist..

LG Nicole
Jupp03/11

#9

18.08.2008, 13:55

Dann den zuständigen GV ermitteln und diesen auf die zutreffende Anschrift hinweisen.
Im übrigen kannst du dir das vorläufige ZB in diesem Fall ersparen.
jenniver
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#10

18.08.2008, 13:57

Da der Pfüb schon erlassen wurde, neuer Pfüb mit richtiger Anschrift ans Gericht.

Ansonsten kann ich mir secret nur anschließen. Nur ein Pfüb muss erlassen werden vom Gericht, das VZV bekommt sofort der GV zur Zustellung. Deswegen muss bei VZV auch kein Titel etc beigefügt werden.
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