Pfändung der Mietkaution

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Melly27
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#11

09.10.2008, 10:20

Also eure Diskussion hat mich ja schon viel weiter gebracht! Super!

Aber wie ist das denn, wenn der Mieter noch weitere 15 Jahre in der Wohnung wohnt? So lange wird die Kaution ja dann beim Vermieter behalten...
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#12

09.10.2008, 12:40

Tja, eher kommst Du leider an das Geld nicht ran, weil die Kautionsauszahlung ja erst nach dem Auszug des Vermieter fällig wird.

Wenn sie aber von Euch gepfändet wurde und ihr den ersten Rang habt, dann bekommt Ihr sie erst nach 15 Jahren - immer unter der Voraussetzung, dass der Vermieter keine Ansprüche geltend machen. Der hat leider immer das Vorrecht.
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Melly27
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#13

10.10.2008, 08:03

Ok, dann muss ich mich wahrscheinlich noch ein paar Jahre gedulden. Aber besser als gar nix! Danke
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#14

10.10.2008, 11:36

Es wäre doch erst einmal interessant zu wissen, ob der Vermieter für die Kaution ein Sparkonto auf den Namen des Mieters angelegt hat. Wenn das der Fall ist, musst du eine Kontopfändung beantragen (Kurt Stöber).
Kanzlei-AM
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#15

10.10.2008, 11:41

Nachtrag: Aber auch dann muss gewartet werden, bis der Mieter ausgezogen ist und in dem Fall hat der Vermieter ein Pfändungsvorrecht...
Also ist es uninteressant, ob man die Kontodaten etc. weiß.
Ich war ein wenig zu voreilig :sorry
rosa

#16

21.11.2008, 10:35

Dieser Anspruch bezieht sich gegenüber dem Vermieter auf:

(1) die Auszahlung der Mietkaution iHv. € 624,00 aus dem Mietverhältnis _____ Stra-ße , _____ Berlin.

(2) die Auszahlung fälliger und künftig fällig werdender Guthaben aus Heiz- und/oder Be-triebskostenabrechnungen.

(3) die Auszahlung fälliger und künftig fällig werdender Guthaben aus Mietzahlungen.

ich hab das hier übernommen in meinen antrag letzte woche und habe heute das hier vom rpfl. zurück bekommen?

Es wird um Spezifizierung und Darlegung der Pfändbarkeit des Anspruches zu 3) gebeten. Wenn der Schuldner Mieter ist, wie kann er dann Guthaben aus Mietzahlungen haben. Eine solche Konstellation ist ja kaum denkbar

Wohl aber ist vorstellbar, dass er im Sinne des Anspruches 2) Guthaben aus Mietnebenkostenabrechnungen hat.
Hier stellt sich jedoch das Problem, dass der Mietnebenkostenanteil zweckgebunden ist und daher nur von ganz bestimmten Gläubigern (Öllieferanten, Stromversorger etc) gepfändet werden kann. Umgekehrt heißt dies, dass auch Guthaben der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen unpfändbar sein


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und nun???? kann ich nur die kaution pfänden?? :(
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#17

21.11.2008, 10:39

Es wird um Spezifizierung und Darlegung der Pfändbarkeit des Anspruches zu 3) gebeten. Wenn der Schuldner Mieter ist, wie kann er dann Guthaben aus Mietzahlungen haben. Eine solche Konstellation ist ja kaum denkbar
z.B. wenn Überzahlungen geleistet werden, wenn z.B. BK-Vorauszahlungen angepasst werden und der Schuldner verpeilt, den verminderten Betrag zu zahlen. Dann wird dieser Überschuss gepfändet.
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#18

21.11.2008, 10:39

z.B. wenn Überzahlungen geleistet werden, wenn z.B. BK-Vorauszahlungen angepasst werden und der Schuldner verpeilt, den verminderten Betrag zu zahlen. Dann wird dieser Überschuss gepfändet.
ja das hab ich mir auch gedacht, dass ich dem schreibe, dass es eben nur KAUM denkbar ist aber dennoch passieren kann
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#19

21.11.2008, 10:44

Wohl aber ist vorstellbar, dass er im Sinne des Anspruches 2) Guthaben aus Mietnebenkostenabrechnungen hat.
Hier stellt sich jedoch das Problem, dass der Mietnebenkostenanteil zweckgebunden ist und daher nur von ganz bestimmten Gläubigern (Öllieferanten, Stromversorger etc) gepfändet werden kann. Umgekehrt heißt dies, dass auch Guthaben der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen unpfändbar sein
Hm... das zählt wohl eher dann, wenn ich Miete z.B. insgesamt pfänden will. Vertrete ich z.B. einen Gläubiger, der vom Schuldner, der vermiete, die Miete seines Mieters pfändet, so kann er nur die Kaltmiete pfänden weil die BK zweckgebunden sind. Okay - soweit klar - weil die ja für Strom und Gast ect. ausgegeben werden.

Hier will ich ja nicht die Nebenkosten, sondern nur die Guthaben aus den Abrechungen. Die sind nicht zweckgebunden - weil Abrechung ja erfolgt und eben Guthaben rausgekommen. Diese entsprechenden Vorauszahlungen sind also zu hoch gewesen und hatten auch keinen Zweck... hab ich mich verständlich ausgedrück... kompliziert zu beschreiben....
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#20

21.11.2008, 10:45

ja das hab ich mir auch gedacht, dass ich dem schreibe, dass es eben nur KAUM denkbar ist aber dennoch passieren kann
genau. Das würde ich dem Rechtspfleger auch mal mitteilen - kaum heißt nicht, dass es eben nicht doch passieren kann. Aus eigener Erfahrung (wir haben hier ne Hausverwaltung) weiß ich, dass das eben doch schnell passieren kann. Und damit genau dieser Betrag eben nicht ausgezahlt wird, sollte man das mit in den PfÜB aufnehmen.
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