Guten morgen,
vielleicht eine etwas blöde Frage:
Wir haben in einer Sache schon mal einen kombinierten ZV-Auftrag gegen den Schuldner eingeleitet, jedoch konnte der GVZ nicht zustellen, da der Schuldner unbekannt verzogen war und wir haben die Vollstreckungsunterlagen zurück bekommen.
Nun haben wir eine neue Adresse und wollen erneut die ZV gegen den Schuldner versuchen.
Nun die Frage: Entsteht jetzt nochmal erneut die Verfahrensgebühr für die ZV oder ist das noch die selbe Angelegenheit, weil der GVZ ja damals nicht zustellen konnte?
Im Voraus schonmal vielen Dank für eure hilfreichen Antworten
Entsteht Verfahrensgebühr für ZV neu?
Ihr bekommt nur für den ersten ZV-Auftrag die Gebühr nach 3309. Wenn Ihr jetzt wieder einen kombinierten Auftrag erteilt, fällt nur die GEbühr für die Abnahme der eV an!
ich dachte, für jeden auftrag entsteht die gebühr neu? ich hab das immer so verstanden:
wenn wie im obigen fall ein neuer antrag gestellt wird (also dann mit neuer anschrift) entsteht die 3309 f. den zv-antrag neu.
wenn wie im obigen fall lediglich bezug auf den alten antrag genommen wurde und die neue adresse mitgeteilt wird und die fortsetzung d. verfahrens beantragt wird, entsteht sie nicht neu..
wenn wie im obigen fall ein neuer antrag gestellt wird (also dann mit neuer anschrift) entsteht die 3309 f. den zv-antrag neu.
wenn wie im obigen fall lediglich bezug auf den alten antrag genommen wurde und die neue adresse mitgeteilt wird und die fortsetzung d. verfahrens beantragt wird, entsteht sie nicht neu..
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Das Thema hatten wir vor kurzem schon mehrfach:
Hier: http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=17696&highlight=
mit weiterem Link
Hier: http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=17696&highlight=
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Im "RVG für Anfänger" (13. Auflage, Rd-Nr. 1838 ff.) steht folgendes:
(...) Ob auch für diesen Zwangsvollstreckungsauftrag eine zweite gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG anfällt, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. [<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, VV 3309 Rd-Nr. 273; Hansens, BRAGO, § 58, Rd-Nr. 4; Göttlich/Mümmler]
(...) Ob auch für diesen Zwangsvollstreckungsauftrag eine zweite gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG anfällt, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. [<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, VV 3309 Rd-Nr. 273; Hansens, BRAGO, § 58, Rd-Nr. 4; Göttlich/Mümmler]
- Zauberdrops
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- Wohnort: Niedersachsen
Ich habe es bisher immer so gemacht:
Den ersten Antrag mit Zustellungsurkunde des GV, in dem die Nichtzustellung bescheinigt wird, an das neu zuständige Gericht schicken mit der einer kleinen Erklärung und der Bitte, dem gestellten Antrag zu entsprechen bzw. entsprechend weiterzuleiten. Kleiner Dreizeiler eben.
Das ist um einiges einfacher als den ganzen Antrag nochmal zu machen.
Im übrigen: Für exakt dieses Vorgehen gibt es keine neue Gebühr.
Den ersten Antrag mit Zustellungsurkunde des GV, in dem die Nichtzustellung bescheinigt wird, an das neu zuständige Gericht schicken mit der einer kleinen Erklärung und der Bitte, dem gestellten Antrag zu entsprechen bzw. entsprechend weiterzuleiten. Kleiner Dreizeiler eben.
Das ist um einiges einfacher als den ganzen Antrag nochmal zu machen.
Im übrigen: Für exakt dieses Vorgehen gibt es keine neue Gebühr.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
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