Vollstreckungstitel mit Zustellungsnachweis (Notariat)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Himmelskoerper

#1

23.07.2008, 13:02

Hallo ich bins mal wieder.

Ich führe zur Zeit eine Pfändung im Notariat aus einem eigenen Titel durch, d.h. ich versuche es.

Ich habe aus unserer Kostenberechnung eine vollstreckbare Ausfertigung gemach und die Pfändung eingeleitet. Das habe ich schön öfters gemacht und das hat auch immer 100%ig geklappt.

Jetzt musste ich eine Pfändung bei einem anderen Gericht durchführen und da bin ich ganz „normal“ vorgegangen.
Soeben erhielt ich ein Schreiben mit dem Text:

Ihr Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann erst weiter bearbeitet werden, wenn Sie innerhalb einer Frist von 4 Wochen
a) den Vollstreckungstitel mit Zustellungsnachweis vorlegen und den Zustellungsnachweis führen.

Klar ich keine die „Vorschrift“: Titel, Klausel, Zustellung.

Aber ich weiß nicht, was der jetzt meint!!!

Ich habe aber – das erste Mal – den eigenen Titel ohne das Anschreiben zur Kostenberechnung gefertigt, kann das daran liegen??

Oder stehe ich völlig auf dem Schlauch???

Ich habe auch schon versucht bei dem Rechtspfleger anzurufen, aber es geht keiner ran und ich will mich ehrlich gesagt auch nicht blamieren :D
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Gruftie
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#2

23.07.2008, 13:17

Also ich gehe mal davon aus, dass Du eine vollstreckbare Kostenberechnung gefertigt hast. Hast Du diese auch zustellen lassen?
Die Verfügung vom Gericht hört sich danach an, als würde der Zustellungsnachweis fehlen.
Die vollstreckbare muss durch den GV zugestellt werden, dieser versieht den Titel mit der Zustellungsurkunde und daraus kannst Du dann nach einer 2-Wochen-Frist die Vollstreckung einleiten.
Oder konnte die Zustellung vielleicht nicht erfolgen, weil der Schuldner verzogen ist?
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

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Mops
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#3

23.07.2008, 13:44

Die Verfügung vom Gericht hört sich danach an, als würde der Zustellungsnachweis fehlen.
:zustimm

Wieso geht das eigentlich nur bei Notar KR? Wäre doch schön, wenn das auch bei RA KR gehen würde.
Kordu

#4

23.07.2008, 15:13

@Himmelskoerper: Du hast wahrscheinlich sonst immer die vollstreckbare Kostenberechnung des Notars genommen und einen ZVA gemacht. Im Rahmen des ZVAs hat der GVZ natürlich auch eine begl. Kopie der Kostenberechnung (die er ggf. selbst angefertigt hat) zugestellt. Deshalb hast Du nie Probleme gehabt.

Wenn Du aber jetzt einen PfüB machen willst, müssen schon bei Erlass des PfüBs alle Voraussetzungen zur ZV vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung).
Mops hat geschrieben:Wieso geht das eigentlich nur bei Notar KR? Wäre doch schön, wenn das auch bei RA KR gehen würde.
Das glaub ich gern! Aber der Notar ist quasi eine öffentliche Amtsperson, der RA nicht!
Himmelskoerper

#5

23.07.2008, 15:45

Hey, das ist es. Danke!!!!
Genauso war und ist es!!!
Ich bin ja so blö...... :patsch

Danke, danke, jetzt komme ich weiter.

Schönen Tag Euch noch!!
Kordu

#6

23.07.2008, 15:53

Himmelskoerper hat geschrieben:Ich bin ja so blö...... :patsch
Sag doch nicht so was!! :lol:
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#7

29.08.2008, 16:57

sagt mal, muss man eigentlich ne rechtsmittelbelehrung mit reinschreiben in die vollstr. KR? ich habe das nämlich noch nie gemacht, aber bisher haben immer alle brav bezahlt.. nu hab ich aber den ersten Fall der sich sträubt.. daher meine Frage

vielen Dank schonmal
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#9

30.08.2008, 20:07

wo steht das? ;-)
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#10

30.08.2008, 20:16

Hallo Pepsi, wo das genau steht, kann ich Dir leider von zu Hause auch nicht sagen...

Aber schau mal auf diese Seiten, da findest Du auch die entsprechenden Texte für die vollstreckbare Kostenberechnung:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=17 ... sc&start=0
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