Hallo,
ich habe bisher leider nichts dazu gefunden; deshalb hier jetzt mein Problem:
Ich habe einen Titel gegen eine GmbH und wollte jetzt die ZV/EV einleiten. Von der GVin bekomme ich die Sachen zurück mit dem Hinweis, dass der GF ausgetragen wurde. Im HR-Auszug steht: Gelöscht nach § 144 Abs. 2 FGG i.V. m. § 142 FGG.
Wie komme ich denn jetzt in der Sache weiter? Könnte ein Notgeschäftsführer bestellt werden? Weiß jemand wie hoch die Kosten wären? Meine Forderung beträgt nur ca. 300,00 Euro.
Danke schon mal für Eure Hilfe.
ZV gegen GmbH; kein GF mehr, von Amts wegen gelöscht
was heißt "nicht zu machen"? Die Firma als solche existiert ja noch, hat nur eben zur Zeit keinen GF, das gibt's öfter als einem lieb sein kann. Der hier ist vielleicht einfach "nur" verstorben, soll es geben.
Das wäre mal ein Posting für das Rechtspflegerforum.
Das wäre mal ein Posting für das Rechtspflegerforum.
Zuletzt geändert von HIMI am 15.07.2008, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
ich glaub mich knutscht ein Elch
Stimme auch zu, aber als Tip: Wenn Du mal wieder einen MB gegen eine GmbH machst, dann trage den GF als weiteren Schuldner nochmal extra ein. Dann haftet dieser persönlich und Du bist nicht auf sein Firmenbestehen angewiesen und kannst jederzeit in sein Privatvermögen vollstrecken. Das mache ich immer.
hallohallo... immer langsam
Erstens: nicht die GmbH ist gelöscht, sondern der GF. Da ist mit Sicherheit etwas zu machen. Ein NotGF wäre sicher sinnvoll, wenn z.B. nach wie vor am Wirtschaftsleben teilgenommen wird. Oder die GmbH liquidiert werden muß.
Zweitens: Der GF einer GmbH haftet NICHT für die Schulden der GmbH, da haftet nur das eingebrachte Kapital. Sorry Steffi23, keine gute Idee. Ich halte das für eine sehr bedenkliche Gewohnheit. Was machst Du, wenn der Widerspruch einlegt? Wie willst Du die Forderung begründen?
Erstens: nicht die GmbH ist gelöscht, sondern der GF. Da ist mit Sicherheit etwas zu machen. Ein NotGF wäre sicher sinnvoll, wenn z.B. nach wie vor am Wirtschaftsleben teilgenommen wird. Oder die GmbH liquidiert werden muß.
Zweitens: Der GF einer GmbH haftet NICHT für die Schulden der GmbH, da haftet nur das eingebrachte Kapital. Sorry Steffi23, keine gute Idee. Ich halte das für eine sehr bedenkliche Gewohnheit. Was machst Du, wenn der Widerspruch einlegt? Wie willst Du die Forderung begründen?
ich glaub mich knutscht ein Elch
Mit einem Titel gegen eine GmbH findet die Vollstreckung in das Vermögen der GmbH statt (unabhängig davon, wer gerade Geschäftsführer ist).
Probleme gibt es dann leider beim Ev-Verfahren, in dem lt. Rechtsprechung nicht der "alte", sondern der "derzeitige" Geschäftsführer zur Ev-Abgabe verpflichtet ist.
Probleme gibt es dann leider beim Ev-Verfahren, in dem lt. Rechtsprechung nicht der "alte", sondern der "derzeitige" Geschäftsführer zur Ev-Abgabe verpflichtet ist.