ZV eines Freistellungsanspruchs, Vornahme vertr. Handlungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Daniela31
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#1

23.05.2008, 09:58

Hallöchen, hatte einen PfüB bei beantragt zur Zwangsvollstreckung bei Drittschuldnerin. Dieser kam nun zurück wg. falscher Zuständigkeit. Habe aus einem VU vollstreckt. Darin wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von den vorprozessualen anwaltlichen Kosten freizustellen. Hat jemand eine Ahnung, wie ich hier die Vollstreckung durchführe ? Mein Chef hat mir das Prozessformularbuch gegeben. Dort gibt es einen Antrag drin nach 887 ZPO (Vornahme vertretbarer Handlungen). Der ähnelt unserem Anspruch allerdings nicht wirlich. Außerdem verstehe ich es jetzt nicht so ganz. Muß ich erst wieder einen richterlichen Beschluss erwirken ?

Wäre schön wenn mir jemand hierbei helfen könnte. So eine Vollstreckung hatte ich bisher noch nicht.

Danke !!!!
Daniela31
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#2

23.05.2008, 10:00

Bitte beachtet meinen Schreibstil nicht. Habe gerade nochmal gelesen was ich geschrieben habe. Mein Gott, was für ein Deutsch.
Daniela31
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#3

26.05.2008, 10:27

Hallo !! Kann mir denn hier niemand helfen ?
Mella
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#4

28.05.2008, 13:55

Hallo Daniela31,

ich war gestern auf einem Seminar zur EV und habe da mal den Dozenten gefragt, wie das denn wohl so funktionieren würde. Ich habe nämlich auch eine Akte in der der Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von den vorprozessualen Kosten freizustellen.

Dies hätte er auch noch nicht gehabt. Er meinte allerdings, dass er da keinen vollstreckungsfähigen Anspruch sehen würde. Wir werden dann wohl noch mal klagen müssen (meint mein Chef auch).

Viele Grüße
Mella


:wut
Daniela31
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#5

28.05.2008, 15:32

Hallo habe einen tollen Link geschickt bekommen. Daraus haben ich folgendes kopiert:

"Die Vollstreckung eines Freistellungsanspruches erfolgt nach § 887 ZPO. Die Befreiung von einer Geldschuld stellt eine vertretbare Handlung dar (KG in NJW-RR 99, 793; ferner JurBüro 78,770;84,1107; 90,1681; ins. München, NJW-RR 98, 1769)
Es ist ein entsprechender Antrag an das Prozessgericht zu stellen zur Ermächtigung der Zahlung. Die Vollstreckung erfolgt dann in der Weise, dass der Gläubiger durch Beschluß ermächtigt wird, die Handlung (in dem Fall die Zahlung) auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. Die Kosten der Vornahme der Handlung (hier die Zahlung des Betrages) sind notwendige Kosten der Vollstreckung (§ 788) und werden dann festgesetzt, und dann kann erst gegen den Schuldner vollstreckt werden.
Wichtig ist der Ermächtigungsbeschluß des Gerichtes, ohne diesen gibt es keine Festsetzung.

Einfacher geht es noch, wenn man gleichzeitig mit dem Ermächtigungsantrag einen Antrag auf Vorauszahlung der Kosten stellt( § 888 II). Dann ist der Beschluß zugleich Vollstreckunsgtitel nach § 794 I Nr.3 ZPO, aus ihm kann gegen den Schuldner vollstreckt werden."

Ich denke das hilft weiter. Die Festsetzung der kosten müssen daher meiner Meinung nach erst beim Prozessgericht beantragt werden und dann kann vollstreckt werden. So verstehe ich es jedenfalls.


Viele Grüsse
Daniela
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rena
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#6

03.12.2008, 10:07

Huhu,

wir haben die ZV angedroht über eine vertretbare Handlung (Entfernung Komposthaufen) aus einem Teil-Vergleich. Hiernach wurde die Handlung erledigt.

Kann ich nun hier eine 0,3 VG Nr. 3309 abrechnen?

Wir hatten eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegen, aber den Teil-Vergleich noch nicht an gegn. Anwalt zugestellt...
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rena
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#7

03.12.2008, 14:17

Keine Anregungen? Ich tendiere zu nein...
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rena
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#8

04.12.2008, 16:06

Help!
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