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Verfasst: 12.04.2008, 14:06
von Nauja
Krass!

Und wiedermal was dazu gelernt...

Verfasst: 12.04.2008, 14:07
von Moni82
Wo ich das vor Kurzem gelesen hab, hab ich auch erstmal gedacht "Das kann doch nicht wahr sein". Da denkt man, man hat nen Titel der 30 Jahre gültig is und dann ham die Schuldner doch noch so eine Art "Rechtsmittel" dagegen.

Verfasst: 12.04.2008, 14:13
von 13
Das ist kein Rechtsmittel. Man kann sich die Sache einfach so merken, dass man regelmäßig durch einen Vollstreckungsversuch den Titel so zu sagen "warmhalten" muss - und zwar wegen der Zinsen und der Hauptforderung.

Verfasst: 12.04.2008, 14:15
von Moni82
Ich hab auch nicht gesagt, dass es ein Rechtsmittel ist!

Verfasst: 12.04.2008, 14:17
von 13
Dann genauer: Eine Art "Rechtsmittel" ist es auch nicht... :P

Verfasst: 12.04.2008, 14:18
von Moni82
Man kanns auch übertreiben mit den Sätze auseinanderpflücken oder ;)

Verfasst: 12.04.2008, 14:25
von 13
In der Justiz eher nicht, insbesondere beim Subsummieren... :wink: - aber lasse Dich nicht ärgern, ich weiß ja, was gemeint ist. :lol:

Verfasst: 12.04.2008, 14:27
von skugga

Verfasst: 12.04.2008, 14:36
von 13
Vielleicht noch etwas Grundsätzliches zur Verwirkung (nach Wiki):

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung ist im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt, sondern ihre Grundsätze wurden von der Rechtsprechung aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelt. Systematisch handelt es sich um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens.
Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es dreier Voraussetzungen:

• Zeitmoment, das heißt seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein. Was ein "längerer Zeitraum" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

• Untätigsein des Berechtigten bezüglich der Durchsetzung des Rechts.


• Umstandsmoment, das heißt, der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen.

Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Von der Verwirkung zu unterscheiden ist die Verjährung. Letztere ist von dem genannten Umstandsmoment unabhängig und wird im Prozess nur auf ausdrückliche Einrede hin berücksichtigt.


Verfasst: 12.04.2008, 14:43
von Moni82
13 hat geschrieben:aber lasse Dich nicht ärgern, ich weiß ja, was gemeint ist. :lol:
Na dann bin ich ja beruhigt *ggg*