Super! Ich danke Euch für die Antworten. Wenn man drüber nachdenkt, ist es ja auch ganz logisch, gerade was den Räumungstitel betrifft.
Dann werden wir mal unseren Abschlusssatz dementsprechend anpassen, damit der Mandant da Bescheid weiß.
Verwirkung titulierter Forderungen?
- PeeDee
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1689
- Registriert: 29.01.2007, 17:13
- Beruf: ReFa
- Software: Advoware
- Wohnort: Troisdorf
Gut zu wissen, dann müssen die Mandanten ja auch darauf hingewiesen werden.
Nur irgendwie find ich das mit der Verwirkung doch ein bisschen... naja, unlogisch, komisch, schlecht durchdacht.
Wenn Titel, die erst nach 30 Jahre verjähren (eigentlich auch der Sinn, warum man unbedingt einen Titel will, auch wenn es vorerst aussichtslos ist, den zu vollstrecken), aber schon nach 6 - 15 Jahen verwirkt sein sollen, muss man ja, auch wenn man weiß, dass es (noch) keinen Sinn hat, dem Schuldner das Geld für die erfolglose ZV "hinterher werfen". Das alles, damit der Schuldner sind sagen kann, dass der Titel zwar nicht verjäht, aber verwirkt (was für mich so ziemlich aufs selbe hinausläuft) ist und das schon nach einen Bruchteil der eigentlichen Zeit.
Macht man aber immer wieder ZV Versuche, beginnt ja auch die Verjährungsfrist immer wieder von neuem...
Also alles in Allem... beim Zahlungstiteln kann ich das mit der Verwirkung nicht verstehen.
Nur irgendwie find ich das mit der Verwirkung doch ein bisschen... naja, unlogisch, komisch, schlecht durchdacht.
Wenn Titel, die erst nach 30 Jahre verjähren (eigentlich auch der Sinn, warum man unbedingt einen Titel will, auch wenn es vorerst aussichtslos ist, den zu vollstrecken), aber schon nach 6 - 15 Jahen verwirkt sein sollen, muss man ja, auch wenn man weiß, dass es (noch) keinen Sinn hat, dem Schuldner das Geld für die erfolglose ZV "hinterher werfen". Das alles, damit der Schuldner sind sagen kann, dass der Titel zwar nicht verjäht, aber verwirkt (was für mich so ziemlich aufs selbe hinausläuft) ist und das schon nach einen Bruchteil der eigentlichen Zeit.
Macht man aber immer wieder ZV Versuche, beginnt ja auch die Verjährungsfrist immer wieder von neuem...
Also alles in Allem... beim Zahlungstiteln kann ich das mit der Verwirkung nicht verstehen.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
- el mirasol
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 444
- Registriert: 22.01.2008, 19:06
- Wohnort: Mittelfranken
hab mal mein Lehrer gefragt, der meinte, dass es noch keine Rechtsprechung dazu gibt, aber schon BGH-Urteile ergangen sind, die besagt haben, dass der Titel mittlerweile verjährt ist. Aber rein rechtlich kann man keinen dazu zwingen, alle 5 Jahre zu vollstrecken.
Schlaf ist die beste Art der Meditation. (Dalai Lama)
- blackcat
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 865
- Registriert: 23.10.2006, 16:05
- Wohnort: Niedersachsen
Wenn ich nun aber weiß, dass in 10 Jahren die Lebensversicherung des Schuldners fällig wird, muss ich trotzdem vorher schon einen Vollstreckungsversuch machen, damit ich wegen Verwirkung nicht vor den Kadi gezogen werde...
Aber in solchen Fällen wird es wohl Ausnahmen geben.
Trotzdem eine, wie ich finde, ungerechte Rechtsprechung.
Dadurch wird der Schuldner - wieder mal - bevorzugt...
Aber in solchen Fällen wird es wohl Ausnahmen geben.
Trotzdem eine, wie ich finde, ungerechte Rechtsprechung.
Dadurch wird der Schuldner - wieder mal - bevorzugt...
Verwirkung ist etwas anderes als Verjährung. MW verjährt der Titel nach 30 Jahren auch nur, wenn daraus nicht vollstreckt wird. Wir haben vor einigen Jahren auch schon mal "verjährungshemmend" aus einem Uralttitel vollstreckt.
Aus den Verweisen zu dem Thema Verwirkung ergibt sich, daß der Eintritt nicht nicht "automatisch" erfolgt, sondern der Schuldner dies im Rahmen einer laufenden Vollstreckung (iFe Vollstreckungsgegenklage?) einwenden muß und diese dann in Einzelfallprüfung entschieden wird. Anderslautende klageabweisende Entscheidungen gibt es mit Sicherheit auch, die sind hier nur nicht veröffentlicht.
Aus den Verweisen zu dem Thema Verwirkung ergibt sich, daß der Eintritt nicht nicht "automatisch" erfolgt, sondern der Schuldner dies im Rahmen einer laufenden Vollstreckung (iFe Vollstreckungsgegenklage?) einwenden muß und diese dann in Einzelfallprüfung entschieden wird. Anderslautende klageabweisende Entscheidungen gibt es mit Sicherheit auch, die sind hier nur nicht veröffentlicht.
ich glaub mich knutscht ein Elch