Vollstreckung im Ausland?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Melanie
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#1

10.04.2008, 11:12

Ich habe einen Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner wohnt in Frankreich. Titel wurde über das Gericht zugestellt. Habe ich jetzt die Möglichkeit zu vollstrecken und wie? Wer weiß Rat.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Melanie
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#2

10.04.2008, 11:29

Sind heute keine Vollstreckungsexperten da?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
Janin

#3

10.04.2008, 11:31

ja arbeitet der schuldner in deutschland?
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Catwoman1703
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#4

10.04.2008, 11:32

Also wir hatten mal einen ZV-Fall in Österreich, dafür brauchten wir einen internationalen bzw. europäischen Vollstreckungstitel. Kriegst du beim erkennden Gericht. Damit haben wir dann eine Kanzlei in Österreich beauftragt die für uns die Exekution (so heißt bei denen die ZV, find ich voll lustig) durchführt. Wie das allerdings im Frankreich ist, kann ich dir nicht sagen.
Das Leben entspringt auf alle Fälle
aus einer Zelle.
Doch manchmal endet' s auch bei Strolchen
in einer solchen. (Heinz Erhardt)

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schindler1
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#5

10.04.2008, 11:47

vielleicht wartet ihr ja noch bis 01.01.2009 ab, dann soll das Mahnverfahren vereinfacht werden

siehe Link:http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=13 ... ium+justiz
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Linda
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#6

10.04.2008, 12:07

Als Verfahrensvoraussetzung ist ein Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung (demande de la clause exécutoire) bei zuständigen Gerichts zu stellen, im vorliegenden Fall also beim Präsidenten des Tribunal de Grande Instance, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners befindet.

Dem Antrag ist eine Ausfertigung der in Deutschland erlangten Gerichtsentscheidung beizufügen sowie eine gerichtliche, europaweit standardisierte Erklärung des Ursprungsgerichtes (Art. 53).

Daraufhin wird dieVollstreckungsklausel in Frankreich erteilt.

Am besten nehmt ihr mal Kontakt zu einem Anwalt vor Ort auf, da manchmal das Gericht einen Zustellungsbevollmächtigen benannt haben möchte.

Gegen diese Entscheidung steht jeder Partei binnen eines Monats nach Zustellung die Rechtsbeschwerde zur Cour d'Appel zu.

Darüber hinaus ist es dem Gläubiger gestattet, nach dem Recht des Mitgliedstaates, in welchem er die Vollstreckung beantragt, also hier in Frankreich, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, um seine Ansprüche zu sichern. Auch an dieser Stelle wird deutlich, von welcher Bedeutung es nach wie vor ist, Kenntnisse anderer nationaler Rechtsordnungen vorweisen zu können.

Mit der Vollstreckung ist schließlich ein französischer Gerichtsvollzieher (Huissier) zu beauftragen, der die Zwangsvollstreckung nach französischen Recht durchführt.

Ich würde mal eine Kanzlei unverbindlich fragen ob diese alles für Euch durchführen und welche Kosten entstehen. Hoffe das hilft etwas weiter.
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Linda
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#7

10.04.2008, 12:12

Der Text stammt von einem "Werbe-Mandanten-Rudbrief" meines ehemaligen Arbeitsplatzes im Inkassobüro... ;-)

Ich habe bei den Auslandssachen jeweils einen Anwalt vor Ort an der Hand gehabt, dem ich einen Auftrag geschickt habe, Titel dazu und der hat dann alles weitere gemacht...hat an sich gut geklappt.
ReNoFa09
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#8

27.11.2014, 11:03

Juhuu liebes Team....
:huepf :huepf :huepf
kann mir einer von euch die richtige französische Übersetzung für die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Beschlusses nennen?

Mein deutscher Text lautet wie folgt:
"Es wird die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses des EU-Markenamtes vom 15. April 2014 bezüglich der von der Gegenseite zu entrichtenden Kosten nebst Zustellvermerk beantragt."

und jetzt bitte einmal in franzsösisch :oops:
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