Pfändung Eigentümergrundschuld / löschungsfähige Quittung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

27.03.2008, 11:12

Folgende Fallschilderung:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute, zur Auseinandersetzung des Grundvermögens wurde durch uns die Teilungsver-steigerung beantragt. Da unsere Mandantin nun einen erheblichen Zahlungsanspruch gegen ihren Exmann tituliert hat habe ich den hälftigen Anteil der zu Lasten unserer Mandantin und des Schuldners eingetragenen Grundschuld, der (angeblich) zur Eigentümergrundschuld geworden ist, gepfändet. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss habe ich wie folgt formuliert:

".....werden gepfändet:
der angeblich dem Schuldner zustehende hälftige Anspruch auf Rückgewähr durch Übertragung, Verzicht und Aufhebung der im Grundbuch von ..... Blatt .... in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene brieflose Grundschuld über einen Nennbetrag von ..... einschließlich 12 % Jahreszinsen sowie die unter 2 eingetragene brieflose Grundschuld über einen Nennbetrag in Höhe von ....... € zu Gunsten der

LBS Norddeutsche Landesbausparkasse .....

- Drittschuldnerin-

Weiter gepfändet werden die aus den genannten Grundschulden angeblich entstandenen hälftigen Eigentümergrundschulden. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten, zu enthalten.
Der Gläubigerin wird die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen."

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen und zugestellt, daraufhin hat die LBS uns angeschrieben und die gepfändete Forderung nicht anerkannt, da der Bausparvertrag im Kündigungswege aufgelöst wurde und das Vertragsverhältnis zum Schuldner beendet wurde. Auf telefonische Nachfrage habe ich erfahren, dass die Grundschulden bereits getilgt wurden. Aufgrunddessen forderte ich umgehend eine löschungsfähige Quittung in öffentlich beglaubigter Form unter Angabe des Leistenden sowie des Zeitpunkts der Leistung an. Die LBS teilte daraufhin schriftlich folgendes mit:

"wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom ... und teilen Ihnen mit, dass wir aufgrund der rechtsunsicherheit die noch zu erteilende Löschungsbewilligung beim Amtsgericht Aurich - Hinterlegungsstelle - hinterlegen werden."

Eine weitere telefonische Nachfrage hat ergeben, dass die LBS in der Vergangenheit zwei Verfahren aufgrund einer erteilten löschungsfähigen Quittung verklagt wurde, und diese aus diesem Grunde nicht mehr erteilt.
Falls die LBS die Löschungsbewilligung erteilt ist die Grundschuld und somit auch mein begehrter Rang weg - oder?

Habe ich eine Chance die Ansprüche trotzdem geltend zu machen?
Danke für Eure Tipps.
Paola
NiTa
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#2

27.03.2008, 11:39

Mein ich auch.

Evtl. kannst du ja herausfinden, wer dann den Rang einnimmt und gegen diesen einen PfÜB erstellen.
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Kordu

#3

27.03.2008, 11:46

Paola hat geschrieben:Weiter gepfändet werden die aus den genannten Grundschulden angeblich entstandenen hälftigen Eigentümergrundschulden. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentümergrundschuld, insbesondere ihrer Aufhebung durch Bewirkung der Löschung oder der Abtretung an einen Dritten, zu enthalten.
Gelöscht wird die Grundschuld im Grundbuch nicht durch die Löschungsbewilligung, sondern durch Löschungsbewilligung (der Gläubigerin) und Löschungsantrag (der Eigentümer).

Dem Schuldner (Eigentümer) wurde aber per PfüB geboten, sich jeder Verfügung .... insbesondere durch Bewirkung der Löschung ... zu enthalten.

Ist das denn im Grundbuch eingetragen worden?
Gast

#4

28.03.2008, 14:10

Ich kann die Pfändung leider erst im Grundbuch eintragen wenn die LBS mir diese löschungsfähige Quittung ausstellt. Durch diese Quittung wird halt bestätigt dass die Forderung beglichen ist und das Grundbuchamt uns dann an diese Rangstelle eintragen darf. Habe jetzt die Befürchtung dass die Grundschuld der LBS einfach gelöscht wird und die anderen dahinter nachrücken. Hat denn irgendwer schon mal einen ähnlichen Fall gehabt? Es besteht dringender Handlungsbedarf.
Kordu

#5

28.03.2008, 14:29

In diesem Fall kann ich Dir jetzt nur raten, dass Du Dich mit dem zuständigen Rechtspfleger beim GB-Amt in Verbindung setzt, und mit ihm direkt absprichst, was Du genau vorlegen musst.

Hier kannst Du ja auch ein bisschen nachlesen:

http://www.ks-kanzleischulung.de/cgi-bi ... DCForumID6

Hilft Dir wahrscheinlich jetzt konkret nicht weiter, aber vielleicht später!
Jupp03/11

#6

28.03.2008, 16:46

Vielleicht habe ich es nicht ganz verstanden, aber warum wird denn nicht der Versteigerungslös des Schuldners gepfändet?
Gast

#7

10.04.2008, 15:40

Den Versteigerungserlös des Schuldners zu pfänden hat nicht so viele Erfolgsaussichten da nach der verdeckten Eigentümergrundschuld auf Rang 1 und 2 die wir gepfändet haben noch valutierende Grundschulden folgen, die wären ja erst dran.
Gast

#8

10.04.2008, 15:43

@Kordu: Danke für den Link von Zorn. Ich war auf einem dreiteiligen Zwangsvollstreckungsseminar von Zorn, bei Herrn Kreutzkam, daher habe ich auch den Tip mit der Pfändung der verschleierten Eigentümergrundschuld. Habe Herrn Kreutzkam auch schon eine E-Mail mit der Sachverhaltsschilderung geschickt, bisher aber leider keine Resonanz erhalten.
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