ZV-Kosten / Auszahlung Fremmdgeld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
samara
Foreno-Inventar
Beiträge: 2153
Registriert: 13.03.2007, 15:46
Wohnort: lotte
Kontaktdaten:

#1

20.03.2008, 14:09

Hi! Ich wusste nicht so recht, wie ich das Thema korrekt bezeichnen soll...
Folgende Situation: Es ergeht ein arbeitsrechtliches VU, indem es heißt: Der Bekl. wird verurteile, 960,00 EUR zu zahlen. Da steht nix von brutto oder netto oder von ordnungsgemäßer Abrechnung...

Wir beantragen den PFÜB und am nächsten Tag bekommen wir ein Brief vom Bekl, dass er abgerechnet hat und bezahlen wird. Allerdings betrachtet er den Betrag natürlich als Brutto und kommt auf 610,00 EUR. Diese hat er jetzt bereits ausgezahlt.

Ich kann mir vorstellen, dass er jetzt gegen die ZV vorgehen wird und wir uns dann weiter um ZV-Kosten streiten. Meine Frage ist - können wir jetzt schon die eingezahlten 15,00 Gerichtskosten und die 0,3 VG für PfÜB vom gezahlten Fremdgeld einbehalten und den Rest an MA auskehren? Oder darf man das nicht? Bitte, helft mir, da ich das Geld heute noch an den MA überweisen soll!!!
Sunshine_1983
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 08.07.2007, 08:56
Beruf: ReFa
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#2

20.03.2008, 15:12

Ich bin keine Expertin für ZV, aber gelernt habe ich, dass man das Fremdgeld komplett weiterleiten muss und sich die entstandenen Kosten und Auslagen gesondert vom Mdt. holen muss. Man darf die entstandenen Kosten wohl nicht vom Fremdgeld abziehen.
(Bedenke: Ich hab das nur in der Schule gehört, wie es in der Praxis läuft, weiß ich leider nicht!)
Benutzeravatar
Anne8
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 82
Registriert: 21.01.2008, 08:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Rostock

#3

20.03.2008, 15:28

Also, ich habe gelernt, dass man vom Fremdgeld zwar nicht einfach seine Gebühren und Auslagen abziehen darf. Aber man muss dem Mandanten das Fremdgeld nicht auskehren, wenn dieser die angefallenen Gebühren und Auslagen gegenüber dem Anwalt noch nicht beglichen hat. Wenn man es kompliziert machen will: 1. Rechnung an Mandant stellen, 2. Mandant informieren, dass Fremdgeld da ist, aber erst ausgezahlt werden wird, wenn Rechnung beglichen oder 3. Mandant um Einverständnis mit Verrechnung bitten, weil dann der Restbetrag sofort ausgekehrt werden kann.

In der Praxis wird der Einfachheit halber oft der Gebührenbetrag einfach einbehalten. Ist wohl aber mit der BRAO nicht vereinbar.
Lasst mich Arzt, ich bin durch.
Janin

#4

20.03.2008, 15:36

wenn ich fremdgeld erhalte, stelle ich unsere gebühren mandanten in rechnung und teile ihm mit, dass ich unsere gebühren in abzug bringe und das guthaben an in weiterleite mit dem zusatz "ihr einverständnis voraussetzend". hat bisher immer geklappt. hatte da noch nie probleme.
Benutzeravatar
charly03
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1678
Registriert: 31.10.2006, 15:19
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#5

20.03.2008, 15:48

:zustimm Janin, so mache ich das auch immer.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Anlise
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 83
Registriert: 21.01.2008, 02:57
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Gladbeck

#6

20.03.2008, 15:52

Das ist auch übliche Verfahrensweise. Ich mache das genau so ! Hat auch noch nie Probleme gegeben.
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 606
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#7

20.03.2008, 18:00

Wird bei uns auch so gemacht, wie Janin schrieb.
Grüßle
Kordu

#8

20.03.2008, 18:02

Janin hat geschrieben:wenn ich fremdgeld erhalte, stelle ich unsere gebühren mandanten in rechnung und teile ihm mit, dass ich unsere gebühren in abzug bringe und das guthaben an in weiterleite mit dem zusatz "ihr einverständnis voraussetzend". hat bisher immer geklappt. hatte da noch nie probleme.
Genau so machen wir das! Sonst rennt man doch nur seinem Geld hinterher!! Ne, danke!!
Janin

#9

20.03.2008, 19:10

:zustimm kordu ... wenn wir es schon haben, gleich gebühren abziehen. rennen in anderen sachen unseren gebühren schon nach.
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#10

25.03.2008, 00:03

Im übrigen: Du schreibst von einem VU - Versäumnis-Urteil. Da steht zwar klar geschrieben, daß der Bekl. 960,00 € zu zahlen hat. Wie lautete aber der Klage-Antrag (960,00 € oder 960,00 € brutto) ? ?

Wenn die Klage auf Zahlung von 960,00 € (ohne brutto) eingereicht war, verbleibt noch eine vollstreckbare Restforderung von 350,00 €.

Mit dem Antrag auf PfÜB haftet er natürlich auch für alle notwendigen Kosten der ZV.
Antworten