Herausgabe des Kfz-Scheins? Pfänden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Majana
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#1

26.02.2008, 12:23

Hallo Zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir helfen, ich steh heute komplett auf dem Schlauch. Unser Mandant ist ein Abschleppunternehmer, und wir haben einen VB gegen die Schuldnerin erwirkt (aus Dienstleistungsvertrag).

Das Auto der Schuldnerin steht immer noch beim Mandanten und soll verwertet werden, damit die Forderung zumindest teilweise getilgt werden kann und das Auto nicht noch mehr Standkosten etc. produziert.

Die Schuldnerin hat die EV abgegeben auf unseren Antrag hin, jedoch dort das Kfz überhaupt nicht erwähnt.

Wie komme ich denn nun an den Kfz-Brief ran? Auf unser Aufforderungsschreiben hat sie nicht reagiert. Kann ich den GVZ mit einem Wegnahmeauftrag losschicken? Und wenn ja, wie formuliere ich den?
Oder muss ich erst das Auto (das nicht in der EV angegeben ist und schon bei unserem Mandanten steht) samt Kfz-Brief pfänden? :roll:

Ich bin ratlos und hoffe ihr könnt mir helfen.

LG, Majana
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Monte
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#2

26.02.2008, 12:27

Aaalso,ich hätte erstmal nen Antrag auf erneute Abgabe der EV gestellt.Da diese ja durch die Nichterwähnung d. Autos falsch ist.Es sei denn,das Auto gehört ihr gar nicht.

Des Weiteren würde ich dann den GV losschicken mit dem Auftrag,sämtliche Unterlagen,die in dem Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, zu pfänden.Das geht.
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Brillenschlange
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#4

26.02.2008, 12:43

Ich würde den GV zur ZWV beauftragen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass er speziell das Fahrzeug + Fahrzeugschein u. Brief pfänden soll. Das Kennzeichen habt ihr ja. Anschließend soll der GV den Pkw versteigern.
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
GV Alt
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#5

26.02.2008, 23:44

Der PKW wurde vom Schuldner evtl. "irrtümlich" nicht mehr im Verm.-Verzeichnis angegeben, weil er "im Gewahrsam" des Gläubigers = weg ist. Kann man so oder so sehen.

Vorschlag:
Auftrag an den für die Anschrift des Mandanten zuständigen GV, den sich
im Gewahrsam des Mandanten befindlichen PKW zu pfänden + zu verwerten / versteigern ("Pfändung von Gegenständen im Gewahrsam Dritter"). - Der Kfz.-Brief ist dafür überhaupt nicht notwendig!

Nach der Versteigerung kann der Erwerber (das kann auch der Mandant sein; er braucht außer den Kosten nichts zahlen, das Gebot = der Erlös wird auf seine titulierte Forderung verrechnet) vom GV eine Bescheinigung erhalten, daß er (der Ersteher) den PKW im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag rechtmäßig erworben hat.

Mit dieser Bescheinigung kann er den PKW ohne Probleme beim StVA auf sich anmelden und einen neuen Kfz.-Brief beantragen.
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