Hallo,
ich habe hier mal wieder eine Sache liegen, die mir etwas Kopfschmerzen bereitet.
Gegnerische Anwältin hat uns den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts von Anwalt zu Anwalt zugestellt ( ich weiss, dass dieser von Amtswegen zugestellt wird und diese Maßnahme eigentlich überflüssig wäre, aber das ist nicht mein eigentliches Problem). Hierbei hat sie eine beglaubigte Abschrift einer einfachen Ausfertigung des Kostenfestsetungsbeschlusses uns zugestellt ( also nicht die vollstreckbare Ausfertigung) Auf meine Monierung hin wurde hierher mitgeteilt, dass eine Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 750 ZPO nicht erforderlich sei.
Kann das sein? Wir stellen im Parteibetrieb ( Anwalt zu Anwalt) immer eine beglaubigte Abschrift des Titels mit Vollstreckungsklausel ( vollstreckbare Ausfertigung) zu. Oder hängt dies in diesem Fall damit zusammen, dass hier eigentlich nur die Zustellung von Amtswegen ( und damit die entsprechenden Vorschriften für die Zustellung) zu beachten wären.
Ich bedanke mich bei euch schon einmal im Voraus. Bin nämlich gerade selbst überfragt.
Zustellung KfB von Anwalt zu Anwalt
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Wir machen dei Zustellung auch so wir ihr. Eigentlich kann es dir aber doch egal sein, wie die Gegenseite das zustellt. Wenn das falsch ist, ist das ja deren Problem, wenn die Vollstreckung nicht klappt, da der Zustellungsvermerk fehlt bzw. falsch ist. In 750 steht steht ja nur, dass vor Beginn der ZV das zu vollstreckende Urteil zugestellt sein muss.
Gruß
Eure Marina
Eure Marina
Habt Ihr die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das zuständige Gericht auch schon vorliegen?
Wenn nicht, kann ich jenniver nur zustimmen und würde die vorgenommene Zustellung von Anwalt zu Anwalt wegen Formfehler (sprich: vorgeschriebene Zustellung von Amts wegen) gar nicht beachten.
Wenn nicht, kann ich jenniver nur zustimmen und würde die vorgenommene Zustellung von Anwalt zu Anwalt wegen Formfehler (sprich: vorgeschriebene Zustellung von Amts wegen) gar nicht beachten.
- petramaus
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Verstehe die Antwort der Gegenseite nicht. § 750 ZPO sagt eindeutig aus:
§ 750 (3) ZPO: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Aber das ist nicht Euer Problem, Du weißt wie es richtig ist und wenn die Vollstreckung der Gegenseite durch diesen Formfehler nicht durchgeführt werden kann, werden die sich sicher noch einmal genau den § 750 ZPO durchlesen!
§ 750 (3) ZPO: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Aber das ist nicht Euer Problem, Du weißt wie es richtig ist und wenn die Vollstreckung der Gegenseite durch diesen Formfehler nicht durchgeführt werden kann, werden die sich sicher noch einmal genau den § 750 ZPO durchlesen!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Geht es denn überhaupt um eine Vollstreckung nach § 720 a ZPO (Sicherungsvollstreckung)?? Hab ich bislang noch nirgendwo gelesen!JonesJess hat geschrieben:Verstehe die Antwort der Gegenseite nicht. § 750 ZPO sagt eindeutig aus:
§ 750 (3) ZPO: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Außerdem heißt es "wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel" .....
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Hallo zusammen,
danke schon einmal für eurere Beiträge.
Also um eine Sicherungsvollstreckung geht es im vorligenden Fall definitiv nicht.
Der KFB vom Gericht liegt schon vor ( mehr als 1 Woche vor der Zustellung der Gegenseite). Im Übrigen ist eine Zustellung von amtswegen nicht vorgeschrieben, sondern man kann, auch bei Zustellung von amtswegen, den Titel auch selbst zustellen. Diese Zustellung ist auch gülitig ( unnötig, da doppelt zugestellt, aber gültig,)
Es stellt sich für mich auch nicht die Frage, ob die den KfB zustellen dürfen ( sie dürfen,), sondern ob die Zustellung selbst ( nur einfache beglaubigte Ausfertigung des KfB) im Parteibetrieb ( von Anwalt zu Anwalt) ausreichend ist. Wenn ja, dann würde dies ja bedeuten, dass auch bei anderen Vollstreckungstiteln ( ich denke da insbesondere an den Vergleich vor dem Gericht, der nicht von amtswegen zugestellt wird) ich nur eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung des Vergleichs zustellen lassen kann und nicht die beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs.
Ich hoffe, man kann meinem Gedankengang folgen
danke schon einmal für eurere Beiträge.
Also um eine Sicherungsvollstreckung geht es im vorligenden Fall definitiv nicht.
Der KFB vom Gericht liegt schon vor ( mehr als 1 Woche vor der Zustellung der Gegenseite). Im Übrigen ist eine Zustellung von amtswegen nicht vorgeschrieben, sondern man kann, auch bei Zustellung von amtswegen, den Titel auch selbst zustellen. Diese Zustellung ist auch gülitig ( unnötig, da doppelt zugestellt, aber gültig,)
Es stellt sich für mich auch nicht die Frage, ob die den KfB zustellen dürfen ( sie dürfen,), sondern ob die Zustellung selbst ( nur einfache beglaubigte Ausfertigung des KfB) im Parteibetrieb ( von Anwalt zu Anwalt) ausreichend ist. Wenn ja, dann würde dies ja bedeuten, dass auch bei anderen Vollstreckungstiteln ( ich denke da insbesondere an den Vergleich vor dem Gericht, der nicht von amtswegen zugestellt wird) ich nur eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung des Vergleichs zustellen lassen kann und nicht die beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs.
Ich hoffe, man kann meinem Gedankengang folgen
ja ich folge
Wir haben häufig Vergleiche. Sobald mir die begl. Abschrift des Vergleiches vorliegt - also ohne Klausel! - stelle ich diese von Anwalt zu Anwalt der Gegenseite bereits zu. Wenn dann das EB da ist, hefte ich es an die mir dann vorliegende vollstreckbare Ausfertigung und lege los - sofern der Vergleich nicht eingehalten wurde.
Ich hatte hiermit noch nie Probleme! Kein einziger GVZ oder Vollstreckungsgericht hat sich deswegen bislang beklagt. Also geht es m.E. auch.
Wir haben häufig Vergleiche. Sobald mir die begl. Abschrift des Vergleiches vorliegt - also ohne Klausel! - stelle ich diese von Anwalt zu Anwalt der Gegenseite bereits zu. Wenn dann das EB da ist, hefte ich es an die mir dann vorliegende vollstreckbare Ausfertigung und lege los - sofern der Vergleich nicht eingehalten wurde.
Ich hatte hiermit noch nie Probleme! Kein einziger GVZ oder Vollstreckungsgericht hat sich deswegen bislang beklagt. Also geht es m.E. auch.