Domainpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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dundine
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#1

03.07.2006, 08:19

Moin zusammen, habe da mal wieder eine Frage :D :

Was genau hat man davon, wenn man eine Domain pfändet? Wo liegt der Nutzen?
Andreas

#2

03.07.2006, 08:21

:moin

1. Den Schuldner ärgern
2. Manche Domains haben richtig Wert.

Du kannst die Domain u.U. verkaufen (auf Ebay gibt's regen Domainhandel).
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dundine
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#3

03.07.2006, 09:14

und wo pfändet man die domains? bei den .de-Sachen bei der denic?
Johannsen
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#4

03.07.2006, 09:33

Andreas

#5

03.07.2006, 10:21

Drittschuldnerin ist die DENIC für .de-Domains. Bei anderen wird es schwerer.

Ich hab's neulich mal mit folgendem Anspruchstext versucht :
Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin betreffend der Internetdomains :

· domain-eins.de
· domain-zwei.de

sowie sämtlicher weiterer Internetdomains, deren Inhaber der Schuldner ist, wie folgt :

· Anspruch aus Domain-Registrierungsverträgen; diese stellen ein pfändbares "anderes Vermögensrecht" i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar
· Anspruch auf Registrierung sowie Aufrechterhaltung der Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien
· Anspruch auf Eintragung der Domain(s) in das DENIC-Register und den Primary Nameserver
· Anspruch auf Fortbestand der Konnektierung
· Anspruch auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung der Domain(s) zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer
· Anspruch auf Umregistrierung der Domain(s) auf einen anderen Inhaber

Vgl. insoweit BGH, Beschluss v. 05.07.2005, VII ZB 5/05, m. w. N.

Es ist der Drittschuldnerin zumutbar, weitere Domains selbsttätig zu ermitteln, nachdem sie technisch in der Lage ist, anhand einer eindeutigen Personenzuordnung über die so genannte "Handle-ID" weitere Domains zu finden.
Ob's was bringt, wird sich noch zeigen. Ist meine erste Domainpfändung seit Ewigkeiten.
Andreas

#6

10.08.2006, 09:18

So, grad mal das Thema wieder aufgreifen.

Der PfÜB wurde antragsgemäß erlassen.

Erwartungsgemäß kam wieder das gebetsmühlenartige Welzel-zitiert-Welzel-Spiel (das ist der DENIC-Justitiar, RA Welzel), in dem er die Drittschuldnerstellung der DENIC verneint, obwohl der BGH in der Entscheidung vom 05. Juli 2005 [BGH MMR 2005,1311] die DS-Stellung der DENIC nicht mal erwähnt, sondern sie als Verfahrensbeteiligte bezeichnet und damit aus meiner Sicht klarstellt, daß sie ganz unbestreitbar DSin ist.

Wie sieht es mit euren Erfahrungen aus - konntet Ihr die DENIC mal dazu bringen, die DS-Stellung anzuerkennen, und wenn ja, wie ?

Ich habe hier mal eine Anfrage gestellt, da scheinen recht kompetente Personen unterwegs zu sein, was das Thema angeht.
Andreas

#7

10.08.2006, 09:36

Hier mal noch eine kleine Linksammlung zum Thema :

1. BGH Beschluss vom 5.7.2005, VII ZB 5/05 – Domainpfändung

2. Günter Frhr. v. Gravenreuth - Zur Diskussion: Rechtsprobleme zur "Domainpfändung"

3. Rezension zu Cornelia Birner: Die Internet - Domain als Vermögensrecht

Interessant hier folgender Absatz :
Schwierige Probleme ergeben sich bei der Durchsetzung, die in Kap.4 behandelt werden. Hier wird sehr eingehend auf den Streit eingegangen, ob die DENIC als Drittschuldnerin zu bezeichnen ist, was diese in ständiger Praxis verneint. Einige Formularbücher sehen das anders. Von dieser Frage hängt angesichts des Zustellungserfordernisses der §§ 857 I, 829 III ZPO praktisch viel ab. Mit einer sehr überzeugenden Begründung kommt die Verfasserin zum Ergebnis, dass die DENIC als Drittschuldnerin zu betrachten ist. Die Gegner ziehen den Vergleich zur Marke, bei deren Pfändung das DPMA nicht Drittschuldnerin ist. Hier schlägt aber die rechtliche Einordnung der Domain als Vermögensrecht voll durch. Angesichts des Umstandes, dass sie nicht wie eine Marke behandelt werden kann, muss aus der schuldrechtlichen Qualifikation auch folgen, dass die DENIC die Aufrechterhaltung einer vertraglichen Position schuldet. Die Praxis überspielt diese Kontroverse, indem der DENIC der Inhalt des Pfändungsbeschlusses mitgeteilt wird, so dass dieses Problem in der Praxis bereits entschärft ist.
4. Stefan Hanloser, Anmerkung zu LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01

Insb. interessant hier Absätze 6 + 7, was die DS-Frage der DENIC angeht.

5. Entscheidung LG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2001 - 25 T 59/01

6. Forenbeitrag: Argumentensammlung Pro DS-Stellung der DENIC

7. Aufsatz zur Domainpfändung, von Fabian Patrick Ellert, S. 6 - PDF-Dokument

Falls ich noch mehr finde, werde ich diesen Beitrag bearbeiten und ergänzen.
Gast

#8

11.08.2006, 22:37

Wow, das ist ja mal echt interessant. Sowas hab ich ja noch nie gemacht.
Aber dass die DENIC sich quer stellt, hätte ich auch vermutet...
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Summerof77
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#9

22.02.2007, 09:43

würd hier gern noch mal ne Frage zu stellen, will aber keinen neuen Thread eröffnen. Will ja den Admin nicht so ärgern! :D

Also, wie sieht es denn in folgendem Fall aus:

Inhaber der Domain ist die Freundin des Schuldners. Auf der Homepage wird allerdings das Erwerbsgeschäft des Schuldners beworben und die Domain lautet auch wie das Geschäft: www.meins.com. Gibt es da Ausnahmen? Wahrscheinlich nicht, da ich ja auf meiner Homepage machen kann, was ich will, bis es einer spitz bekommt.

Aber weiter. .de kann ich bei der DENIC (mehr oder weniger) pfänden. .com und . biz. oder . net? Wie gehe ich da vor. Ist das dieses IMAPA (oder so?)?

Wichtig ist für mich nur erstmal: DARF ich überhaupt da vorgehen, wenn die Domain nicht auf den NAmen des Schuldners läuft, aber seine Interessen eindeutig vertritt? :evil:

Liebe Grüße

Summer
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#10

22.02.2007, 14:50

hab gerade mal interessehalber geguckt.. die Domain gehört doch im Moment so einem "Verkäufer", der die Domain zum Verkauf anbietet..
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