Schuldner verstorben (lange vor Titulierung)

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mrsgoalkeeper
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#1

12.02.2008, 11:17

Wenn Mdten was selber machen...

Ich hab eine Sache, da hat der Mandant im November 2007 einen MB beantragt. Das Verfahren ist durchgegangen, VB liegt vor. Jetzt kommt heraus, dass der Schuldner bereits im August 2006 (!) verstorben ist. Im Haus des Mandanten war das bekannt, nur die Sachbearbeiterin, die den MB beantragt hat, wusste nichts davon.

Den Titel kann ich doch in die Tonne kloppen - oder? Titelumschreibung dürfte wohl nicht in Betracht kommen, da die "Rechtsnachfolge" lange vor Antragstellung eingetreten ist. Die Mandantin hat schlicht und ergreifend den falschen in Anspruch genommen. M.E. muss ich ein neues Mahnverfahren gegen die Erben durchführen. Oder?

Ich steh irgendwie auf der Leitung? Kann mich mal jemand runterschubsen??
Gast

#2

12.02.2008, 11:36

ich würde das jetzt ähnlich sehen wir Du ..... wenn es denn überhaupt Erben gibt und die Mandantin nicht sowieso ihre Forderung auch komplett abschreiben kann.
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Smilie
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#3

12.02.2008, 11:45

Kann Preußi nur zustimmen: Die Rechnung für das in die Hose gegangene Mahnverfahren kann Eure Mandantin selber zahlen. Wenn es nur um einen Kleckerbetrag geht, dann würde ich mir überlegen, ob ich mir die Mühe mache, herauszufinden, ob es Erben gibt. Wenn ja, dann müsste gegen die ggf. ein neues Verfahren eingeleitet werden - dann allerdings hoffentlich mit mehr Erfolg :-)
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Gast

#4

12.02.2008, 11:53

ich wundere mich gerade, wie die Zustellung des MBs und VBs erfolgt ist.

Wenn der Schuldner tot ist ....... *wunder*
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#5

12.02.2008, 11:58

Vielleicht Kinder etc. mit gleichem Namen. Vielleicht ist aber auch alles durch den Türschlitz geworfen worden und drinnen gibts jetzt nen riesigen Berg weil niemand das Namensschild entfernt hat :-)
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#6

30.08.2012, 17:23

Also, ich kram das Thema mal wieder raus, weil ich eigentlich genau den gleich Fall habe... eigentlich... :roll:

Also ich habe erst durch den GVZ die Mitteilung erhalten, dass der Schuldner verstorben ist. (Tod am 22.06.11, MB zugestellt am 13.12.11, VB am 10.02.12, ZVA 29.02.12)
Habe dann ohne Schwierigkeiten ermittelt, dass es zwei Erbinnen mit Erbschein gibt und wollte dann ganz schlau Titelumschreibung beantragen. Das Gericht hat dann mal genauer hingesehen und festgestellt, dass meine Zustellungen von MB und VB an einen Toten gingen, also gar nicht zulässig waren und natürlich den VB behalten. So weit alles klar bei mir.
(Wie das mit der Zustellung funktioniert hat erschließt sich mir auch nicht, aber da wird wohl jemand das Namensschild nicht abmontiert haben...)
Jetzt soll ich natürlich einen MB gegen die beiden Erbinnen beantragen.

Die Hauptforderung sind knappe 65 Euro, aber natürlich sind durch das Verfahren gegen den Verstorbenen reichlich Kosten aufgelaufen, um die es eigentlich geht. Die HF würde die Mandantin auch ausbuchen, aber die ganzen Kosten...

Ist es jetzt quasi meine Schuld, dass ich nicht andauernd EMAs mache, um zu gucken, ob der Schuldner vllt. verstorben ist? Ist es mein Problem, dass sich erst auf ein Schreiben des GVZ dort ein Enkel meldet und mitteilt, dass der Sc verstorben ist?
Ergo, bleibt die Mandantin jetzt auf den Kosten sitzen, oder kann ich die in einem neuen MB gegen die Erbinnen geltend machen?
Ich meine, die hätten sich doch auch schon vorher hier oder bei der Mandantin selbst melden können und mitteilen, dass der Sc verstorben ist, dann wäre es (vllt.) gar nicht so weit gekommen...
:frust

Übrigens: Höflich Anschreiben und um Zahlung bitten hat nichts gebracht... (Nur um den Vorschlag schonmal vorweg zu nehmen...)

Für nen Tipp wäre ich echt dankbar. :thx
butschnik
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#7

07.07.2014, 15:30

Schade, dass es hierauf keine Antwort gab. Hätte mich auch brennend interessiert.

Vielleicht erbarmt sich ja noch einer.... :wink2
Jupp03/11

#8

07.07.2014, 15:42

Ich würde das durchziehen.
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#9

07.07.2014, 17:19

Ach Danke Jupp für deine Antwort.

Ich hab nämlich hier auch 3 Söhne des Erblassers mit je 1/3 Erbschein vor mir liegen und bin mir nicht sicher. Sehe ich das so richtig:

1. HF und die bisherigen Zinsen und Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten, deshalb fordere alle 3 Erben jeweils zur Zahlung des Gesamtbetrags auf wg. 2058 BGB?
2. Falls keiner zahlt, MB gegen alle 3 als Gesamtschuldner?
3. Erbscheine sind vom 08.11.2012 und 05.03.2014 - heißt das die Möglichkeit nach 2059 BGB ist wegen der 3-Monats-Frist ausgeschlossen?
4. Vollstreckung dann auch in Privatvermögen der Erben möglich?

Ich wäre dir unendlich dankbar, wenn du hierauf noch einmal kurz antworten könntest. Ich hab nämlich absolut niemanden zum fragen und les seit Tagen das ganze Forum durch.

:thx
Jupp03/11

#10

07.07.2014, 17:25

Wie sieht der Sachverhalt bei dir denn überhaupt aus und warum gibt es zwei Erbscheine? Liegen ggf. zwei Erbfälle vor und gegen welchen Verstorbenen wurde der Titel erlassen?
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