Fragen zum Pfüb und Vorläufigen Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

06.02.2008, 21:12

Hallo zusammen!

Ich habe leider nicht nur beruflich, sondern auch privat das Problem, dass ich einen Schuldner habe, der nicht zahlt :-(

Ich bin zwar RaFa, aber wir haben für unsere ZV-Sachen jem. speziellen in der Kanzlei, so dass ich zwar die Theorie kenne, praktisch aber dann leider nicht so genau weiter weiß...deshalb hoffe ich, ihr könnt mir ein bisschen weiterhelfen...

Also:

Ich habe bereits einen VB erwirkt, der auch rechtskräftig geworden ist.
Vor einiger Zeit habe ich dem Schuldner und den Drittschuldnern ein vorläufiges Zahlungsverbot über den GVZ zukommen lassen.

Leider wurde dieses VZ erst sehr spät zugestellt. Die Monatsfrist für den Pfüb läuft am 16.2 ab... Da die Post (mit dem Original des VB) vom GVZ, der mit der ZV beauftragt war, erst jetzt kam, werde ich es wohl nicht mehr schaffen, den Pfüb noch "gebacken zu kriegen" und innerhalb der Monatsfrist zuzustellen.

Das heisst, ich werde jetzt den Pfüb beantragen und gleich nochmal ein neues VZ hinterherschicken, da das alte VZ ja am 16.2 abläuft.

Was passiert eigentlich, wenn der Pfüb dann erlassen und zugestellt wurde? Was muss ich dann weiter veranlassen?

Was das VZ betrifft: dieses wurde z.B. der Bank am 16.01 zugestellt...heisst das, dass die Bank seitdem nicht an den Schuldner Geld ausbezahlt? Oder was bedeutet das in der Praxis?


Schon mal vielen lieben Dank für eure Hilfe! :P
Pauline007
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#2

06.02.2008, 21:20

Hallo und herzlich willkommen im foreno !

Also wenn der Pfüb zustellt wird muss der DRittschuldner innerhalb 14 TAgen eine Drittschuldnererklärung abgeben. So wirst du in wann mit zahlungen zu rechnen ist oder überhaupt zahlungen erfolgen werden.
WEnn nicht würde ich ihn nochmals dazu auffordern. Sobald das vorl. ZV zugestellt wurde wird nicht mehr ausbezahlt.
[color=#BF00BF]Pauline 007[/color]
Kimmy

#3

06.02.2008, 21:25

Wenn der Pfüb erlassen und dem DS zugestellt wurde, ist die Pfändung wirksam. Du wartest ab, ob die DS-Erklärung kommt. Hierzu hat der Schuldner 2 Wochen lang Zeit nach Zustellung, § 840 ZPO. Sollte die DS-Erklärung nicht bei Dir eingehen, musst Du nachhaken. Du selbst musst dann eigentlich vorerst nichts weiter veranlassen. Der DS teilt Dir mit, ob pfändbare Beträge vorhanden sind.
VZV heißt, dass der DS nicht mehr an den Schuldner leisten darf. Also eigentlich kommt der Schuldner nicht mehr an sein Geld ran.
Gem. § 835 III ZPO darf die Bank erst zwei Wochen nach Zustellung des PfÜbs an den Gläubiger leisten oder Geld hinterlegen, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt. Oft wird dies von der Bank aber nicht beachtet und wenn Geld da ist, wird gleich geleistet. Mir als Gläubigervertreter soll das recht sein ;-)
Kimmy

#4

06.02.2008, 21:30

und Dein neues VZV kannst Du gleich direkt an den GVZ senden, der das VZV bereits zugestellt hat und nicht über das Gericht, dann geht es ein bisschen schneller mit der Zustellung, weil 1-3 Tage weniger Postlauf sind.

und herzlich :welcome
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NicoleH
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#5

06.02.2008, 21:31

hallo,
bezüglich der monatsfrist: ich schreibe immer auf den pfüb sowas wie "EILT, FRIST ZUR ZUSTELLUNG LÄUFT AM... AB!". dann geht das auch mit der Zustellung schneller. ich habe auch im extremfall mal den GVZ vorher angerufen, und ihn vorgewarnt.

vorläufige zahlungsverbote kann man undendlich schicken. die werden halt schneller zugestellt. also falsch kann das nicht sein.

wenn der pfüb zugestellt ist, muss - pauline schon sagte - innerhalb von 14 tagen der drittschuldner, die bank, eine drittschuldnererklärung abgeben, d.h. sie muss dir sagen/schreiben, was der schuldner für geld auf seinen konten hat usw. nach den 14 tagen wird das pfändbare guthaben an dich ausbezahlt bzw. dir die kontonummern mit entsprechenden guthaben der sparkonten mitgeteilt. dann musst du nur noch vom schuldner - zur not über den GVZ - das sparbuch verlangen, damit du auf die konten zugreifen kannst (nur bei sparkonten).

das vorläufige zahlungsverbot verhindet, dass die bank weiter geld an den schuldner auszahlt bzw. an einen dritten. bis max. die einmonatsfrist um ist und kein pfüb zugestellt wurde.

zusammenfassung:
Vorläufiges Zahlungsverbot = vorläufig darf die bank keine zahlung leisten

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss = das geld wird gepfändet und zur Einuziehung überwiesen.. erst mit dem pfüb kannst du das geld einziehen.

lg
nicoleh
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Jupp03/11

#6

06.02.2008, 21:31

[quote]Hierzu hat der Schuldner 2 Wochen lang Zeit nach Zustellung, § 840 ZPO.
Kimmy meint wohl den Drittschuldner, also die Bank
Kimmy

#7

06.02.2008, 21:34

äh, ja... ich meinte den Drittschuldner. Der Schuldner gibt wohl keine DS-Erklärung ab :oops: :lol:
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Gruftie
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#8

06.02.2008, 21:35

Gruftie wünscht auch ein herzliches :welcome
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rosa

#9

06.02.2008, 22:20

herzlich willkommen.
ich denke die frage ist ja ausführlich beantwortet, das einzige was ich empfehlen kann:ich habe einen stempel "eilt sehr vorpfändung läuft" hilft wirklich ungemein....
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rena
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#10

27.03.2008, 10:13

Mal ne ganz dumme Frage, ich habe das schon ewig nicht mehr gemacht.

Ein VZV schicke ich wie oft an wen raus und was muss ich beifügen. Meist haben wir den Pfüb zeitgleich rausgeschickt, wie oft diesen und an wen?

:oops:
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