EV-Gebühr bei Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Allgäumaus

#1

30.01.2008, 10:05

Hallo Leute,

hab folgende Frage:

Wie ist es eigentlich mit der EV-Gebühr, wenn wir einen ZV-Auftrag machen i. V. m. EV-Antrag und der GVZ teilt uns mit, dass der Schuldner die EV bereits geleistet hat, also z. B. schon ein Jahr vorher. Steht uns dann die EV-Gebühr zu, ohne dass der Schuldner auf unseren Antrag hin die EV geleistet hat.

Danke für Eure Hilfe :D
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Smilie
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#2

30.01.2008, 10:08

Na ja, ich sag mal so: eine eV gab es ja nicht, weil die schon abgegeben worden ist. Ihr hättet ja vorher mal beim Schuldnerverzeichnis nachfragen können und dann hättet ihr euch den Auftrag sparen können. Denke, dass nur die ZV-Gebühr anfällt - also 0,3 Verfahrensgebühr.
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Curry
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#3

30.01.2008, 10:15

Wenn ihr allerdings eine Abschrift der e.V. anfordert, dann verdient ihr die Gebühr.
Curry

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_steffi_

#4

30.01.2008, 10:15

Nein, smilie. Die EV-Gebühr entsteht breits mit Antrag. Eigentlich schon mit Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des Vermögensverzeichnisses.

Also ist hier die EV-Gebühr verdient
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petramaus
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#5

30.01.2008, 10:17

:zustimm Steffi. Gebühr entsteht ab Antrag
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#6

30.01.2008, 10:19

@ Steffi: Ich hab das so verstanden, dass einfach eine ZV und eV -Auftrag rausging und der GVZ dann gesagt hat, ne is nicht weil schon eV abgegeben wurde. Wenn nun aber weder beim Schuldnerverzeichnis nachgefragt noch das Vermögensverzeichnis vom AG angefordert wurde, dann sehe ich in diesem Fall keinen Grund für die Entstehung der eV-Gebühr.
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_steffi_

#7

30.01.2008, 10:22

Doch doch, smilie.
Die Gebühr entsteht mit Antrag auf Erteilung des veermögensverzeichnisses. Ob der GV den dann ausführt oder nicht, ist für die Entstehung wurscht.
Hast du eine RVG-Kommentar?
Mulle21
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#8

30.01.2008, 10:31

Ich glaube, ihr redet aneinander vorbei

Wenn ein Kobi-Auftrag erteilt wird, fällt eine EV-Gebühr nicht mit Antrag an, sondern - logischer Weise - erst, wenn EV-abgenommen wird.

Sollte EV bereits abgenommen worden sein, dann entsteht wohl die Gebühr für Antrag Abschrift Vermögensverzeichnis. Sowas berechnen wir hier nie unserem Mandanten.
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#9

30.01.2008, 10:34

Kann Mulle nur zustimmen: Ich bin auch der Meinung, dass die Gebühr anfällt, wenn man die Abschrift des Vermögensverzeichnisses anfordert. Das ist haber hier nicht der Fall gewesen - jedenfalls hab ich es nicht so verstanden.
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#10

30.01.2008, 10:37

Hi Leute,

ich hab hier den Kommentar von Gerold/ Schmidt da steht eindeutig für die EV-Gebühr drin, VV Nr 3309 Rn 184.
Im Verfahren auf Abgabe der eV....entstehen die Gebühren schon mit Antrag auf Erteilugn einer Auskunft aus der Schuka... jedenfalls aber mit der Stellung des Antrags, auch wenn die Ladung wegen inzwischen erfolgter Zahlung dem Sch nicht zugestellt wird. Die Entstehung der Gebühr hängt weiter nicht davon ab, dass der RA vor Einreichung des Antrags festellt, ob der Schulder die EV .....bereits abgegeben hat, auch wenn dafür Anhaltspunkte vorliegen.

Wir rechnen deshalb immer den Antrag ab.
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