Hab das was im i-net gefunden, denkt ihr, folgende Formulierung reicht aus?
blablabla wie folgt gepfändet:
1. Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld I nach § 54 Abs. 4 SGB AT, § 850 ff. ZPO;
2. Ansprüche auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistun-gen gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850 c ZPO
einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, ebenso Beiträge in üblicher Hö-he, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt, ferner die in § 850 a bis c und e Ziffer 1 ZPO genannten Bezüge.
Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhalts-pflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung.