Pfändung von Arbeitslosengeld?

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shila1978
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#31

26.11.2007, 09:37

Hab das was im i-net gefunden, denkt ihr, folgende Formulierung reicht aus?

blablabla wie folgt gepfändet:

1. Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld I nach § 54 Abs. 4 SGB AT, § 850 ff. ZPO;
2. Ansprüche auf Zahlung der gegenwärtig und künftig nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistun-gen gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850 c ZPO

einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde.

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, ebenso Beiträge in üblicher Hö-he, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt, ferner die in § 850 a bis c und e Ziffer 1 ZPO genannten Bezüge.
Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhalts-pflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung.
Warum tragen RA-Fachangestellte Turnschuhe?
Weil sie ihrem Chef ständig hinter her oder vor ihm davon laufen müssen! ;-)
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