Guthaben Dritter auf Konto nach Pfändung
Das Gericht hat Recht. Der Pfändungsschutz von Sozialleistungen die auf ein Konto gehen richtet sich nach 55 SGB I. Danach sind nur die Sozialleistungen des Berechtigten geschützt, die auf sein Konto gehen, nicht Sozialleistungen die auf das Konto eines Dritten gehen. Ebenso kann kein Antrag nach 850k ZPO hierfür gestellt werden (was nach BGH auch bei Sozialleistungen geht) weil es wiederum nicht das Konto des Schuldners ist. Bliebe noch ein Antrag nach § 765a ZPO, wo wiederum fraglich ist ob die Ehefrau Antragsberechtigt ist, da nicht Kontoinhaberin. Der Ehemann kann nicht beantragen, da er nicht beschwert ist. Letzte Möglichkeit wäre eine Drittwiderspruchsklage, über die aber nicht das Vollstreckungsgericht entscheidet und deren Ausgang auch nicht sicher ist.
Wird Arbeitseinkommen auf ein Konto der Ehefrau überwiesen und dort anschließend gepfändet, kann der Arbeitnehmer Pfändungsschutz weder nach § 850k I ZPO noch nach § 771 ZPO in Anspruch nehmen.
LG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2002 - 5 T 47/02
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Also ich kann nur von einem Bekannten erzählen.
Das Konto seiner Frau wurde gepfändet. Auf dieses Konto geht aber auch sein Geld. Er ist mit seinen Gehaltsunterlagen und dem seiner Frau zugestellten Pfüb zum Amtsgericht gegagen und hat sich einen Beschluss besorgt, damit die Bank sein Geld freigibt. Damit ist er zur Bank gegangen, das hat zwar ein paar Tage in Anspruch genommen, aber er hat von der Bank sein Geld auf ein neu von ihm eingerichtetes Konto bekommen.
In der Praxis selbst, habe ich sowas aber noch nicht gemacht.
Das Konto seiner Frau wurde gepfändet. Auf dieses Konto geht aber auch sein Geld. Er ist mit seinen Gehaltsunterlagen und dem seiner Frau zugestellten Pfüb zum Amtsgericht gegagen und hat sich einen Beschluss besorgt, damit die Bank sein Geld freigibt. Damit ist er zur Bank gegangen, das hat zwar ein paar Tage in Anspruch genommen, aber er hat von der Bank sein Geld auf ein neu von ihm eingerichtetes Konto bekommen.
In der Praxis selbst, habe ich sowas aber noch nicht gemacht.
Kein Pfändungsschutz aus §§ 54, 55 SGB I bei bestimmungsgemäßer Gutschrift der Sozialleistungen auf Konto eines Dritten
1.Der sozialrechtliche Pfändungsschutz nach § 55 SGB I bei Zahlungen von Sozialleistungen auf ein Konto setzt voraus, dass der Sozialleistungsempfänger selbst Inhaber des Kontos ist. Benennt er einen Dritten als Zahlstelle, dann hat er das Risiko, den Pfändungsschutz zu verlieren, selbst geschaffen und kann sich auf den sozialrechtlichen Pfändungsschutz nicht mehr berufen. 2.Die Schutzfrist von sieben Tagen nach Überweisung von Sozialleistungen auf ein Konto gem. § 55 SGB I beginnt mit der Gutschrift – unabhängig davon, wann der Begünstigte davon Kenntnis erlangt oder die tatsächliche zur Verfügung über das Guthaben hat. OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2006 – 4 UH 540/05 – 212 (rechtskräftig; AG Saarbrücken)
Quelle: ZVI 2007, S.413
Das vielleicht?
1.Der sozialrechtliche Pfändungsschutz nach § 55 SGB I bei Zahlungen von Sozialleistungen auf ein Konto setzt voraus, dass der Sozialleistungsempfänger selbst Inhaber des Kontos ist. Benennt er einen Dritten als Zahlstelle, dann hat er das Risiko, den Pfändungsschutz zu verlieren, selbst geschaffen und kann sich auf den sozialrechtlichen Pfändungsschutz nicht mehr berufen. 2.Die Schutzfrist von sieben Tagen nach Überweisung von Sozialleistungen auf ein Konto gem. § 55 SGB I beginnt mit der Gutschrift – unabhängig davon, wann der Begünstigte davon Kenntnis erlangt oder die tatsächliche zur Verfügung über das Guthaben hat. OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.10.2006 – 4 UH 540/05 – 212 (rechtskräftig; AG Saarbrücken)
Quelle: ZVI 2007, S.413
Das vielleicht?
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.Pepsi hat geschrieben:Bob, haste das BGH Urteil parat? (für meine Urteilsammlung, falls ich auchmal son Fall hab)
BGH, Beschluss vom 20. 12. 2006 - VII ZB 56/ 06; LG Darmstadt
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
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das von Stine passt schon eher.. wir wollten das ja haben wo das Geld auf Konto eines Dritten geht.. das der Schuldner für sein eigenes Konto Pfändungsschutz beantragen kann, dürfte klar sein..