Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Isabel25
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#61

08.02.2013, 08:08

Oh, man das wird ja immer komplizierter.

Ich habe erst gestern, einen ZV-Auftrag zurück bekommen, weil ich zum einen ein Kreuzchen falsch gesetzt habe und dann zwar angegebenen habe, sollte Schuldner, innerhalb von 24 Monaten die EV geleistet haben bitte ich um Zusendung einer Abschrift. Die wurde mir aber nicht zugeschickt, allerdings mit Hinweis, dass der Schuldner im Jahr 2011 die EV schon geleistet hat.

Sehe ich das jetzt richtig, dass ich nun, aufgrund der neuen Vorschriften, jetzt schon einen neuen Auftrag erteilen kann?

Vielen Dank schon mal und einen schönen Freitag. :-)
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#62

08.02.2013, 08:21

Wann im Jahr 2011 war denn die Abgabe?
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Isabel25
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#63

08.02.2013, 08:36

Im August 2011.
tiko73

#64

08.02.2013, 08:57

Dann sind auch die neuen 2 Jahre noch nicht rum und du musst mindestens bis zum x. August warten :-)
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#65

08.02.2013, 11:00

also kann ich im August diesen Jahres einen neuen Antrag stellen und nicht erst im nächsten Jahr?
tiko73

#66

08.02.2013, 11:23

Du kannst es versuchen - es wird davon abhängen, wie eure GVs das ganze dann handhaben :-)
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#67

08.02.2013, 11:43

Bis dahin gibt's dazu bestimmt auch schon Entscheidungen.
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#68

21.02.2013, 14:27

Ich hatte zu diesem Thema vor ca. 2 Wochen eine Anfrage ans BMJ geschickt, in der Hoffnung, eine klare Antwort zu bekommen, ob jetzt 2 oder 3 Jahre gelten. Hier die Antwort des Justizministeriums:
Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach § 284 der Abgabenordnung (AO) innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen, § 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder nach § 284 AO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung steht insoweit der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich, § 39 Nr. 4 EGZPO. Die Auslegung dieser Rechtsvorschriften und deren Anwendung auf den konkret zu entscheidenden Einzelfall obliegt ausschließlich den dafür zuständigen Gerichten.
Daisy

#69

22.02.2013, 13:44

Hallo, ich bin nun total verunsichert.

Ich habe einen Schuldner, der hat die e.V. im April 2010 abgegeben. Nun soll der Schuldner die Vermögensauskunft erneut abgeben, weil sich seine Vermögensverhältnisse verbessert haben.

Weiß jemand, wie es in M-V gehandhabt wird mit der 2 bzw. 3 jährigen Speerfrist? Ich soll nicht bis April warten, sondern jetzt schon den ANtrag machen.
chad84
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#70

23.02.2013, 07:14

@ daisy
wenn sich die vermögenswerte des schuldners gebessert haben...zb durch einen besser bezahlten job oder aber jemand der vorher harz4 hatte, dann kann und konnte man schön immer einen Antrag auf erneute Abgabe der ev stellen.das kannst du natürlich heute nicht mehr so nennen. im Prinzip könntest du wahrscheinlich einen Antrag auf Abgabe der va stellen. wahrscheinlich mit Bezug auf die ev von damals und begründeSt den Antrag mit verbesserten vermögenswerte.
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