Re: Verjährung der Zinsen
Verfasst: 07.12.2016, 14:32
Lies Dir in Ruhe jeweils den Absatz 2) in § 212 ("Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung...") und den ersten Satz in § 199 BGB ("Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist ...) durch. Es kommt auf die Handlung/das Ereignis an, das zum Neubeginn der Verjährung führt. Der Tag des Ereignisses/der Handlung zählt nicht mit (vgl. § 187 BGB).
Das hier ist einer der Ausnahmefälle, in denen die Verjährung mal nicht zum 31.12. eintritt.
Das hier ist einer der Ausnahmefälle, in denen die Verjährung mal nicht zum 31.12. eintritt.