Seite 3 von 3

Re: Verjährung der Zinsen

Verfasst: 07.12.2016, 14:32
von Pitt
Lies Dir in Ruhe jeweils den Absatz 2) in § 212 ("Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung...") und den ersten Satz in § 199 BGB ("Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist ...) durch. Es kommt auf die Handlung/das Ereignis an, das zum Neubeginn der Verjährung führt. Der Tag des Ereignisses/der Handlung zählt nicht mit (vgl. § 187 BGB).
Das hier ist einer der Ausnahmefälle, in denen die Verjährung mal nicht zum 31.12. eintritt.

Re: Verjährung der Zinsen

Verfasst: 07.12.2016, 14:41
von farbenseele
Also gilt:

Grundsätzlich nach § 199 BGB drei Jahre, Verjährung zum Ende des dritten Jahres, § 212 BGB ist aber eine darauf bauende Bestimmung, somit gilt § 212 BGB, wonach die Verjährung mit der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen und ab dem Tag darauf wieder mit einem Zeitraum von drei Jahren zu laufen beginnt.

Also doch. Danke Dir.