Mal wieder ein Vermögensverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3549
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#21

14.04.2010, 10:59

So, hier mal das Ergebnis meines Antrags auf Nachbesserung.
Ich hatte gefragt,
- warum der Schuldner es unterlässt Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen,
- ob er zur Miete wohnt (um eventuell die Kaution zu pfänden)
- und welche Tätigkeiten er im familiären Haushalt übernimmt.

Schreiben des GVZ: "...anliegenden Antrag sende ich urschriftl. zurück. Die Voraussetzungen für eine Nachbesserung der eV liegen nicht vor."

Toll, da bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als die Akte auf Wiedervorlage (3 Jahre) zu legen.
Ernie

#22

14.04.2010, 13:48

Boah, Du gibst aber schnell auf! Warum nicht § 766 ZPO? Trau Dir mal was zu!
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3549
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#23

14.04.2010, 14:35

Boah, Du gibst aber schnell auf! Warum nicht § 766 ZPO? Trau Dir mal was zu!
Meinst Du, dass man damit Erfolgt hat? Muss ich das gesondert begründen oder kann ich da die gleichen Dinge verwenden, wie im Antrag auf Nachbesserung?
Goldlöckchen

#24

14.04.2010, 15:24

Du hast ja selbst Enscheidungen aufgeführt, wonach es keinen Grund zur Nachbesserung gibt. Deshalb dürfte eine Erinnerung wenig erfolgsversprechend sein. Hast Du mal mit dem GV telefoniert? Vielleicht ist es ja mal ein netter.

Wenn Dein Schuldner ALG I oder II beantragen würde, würde das doch auf das Einkommen seiner Frau angerechnet werden, oder?
Antworten