Habe im Sept. einen Vollstreckungsauftrag mit anschließender Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Jetzt bekomme ich die Unterlagen zurück und der GVZ schreibt mir, dass der Schuldner ggü. dem Finanzamt die Vermögensauskunft abgegeben hat und - nach Aussage des Finanzamtes - kein pfändbares Vermögen da wäre.
Ok, die Forderung ist nicht so hoch, dass sich eine Abschrift lohnen würde, aber mal die grundsätzliche Frage:
Müsste mir nicht der GVZ auch die Abschrift der beim Finanzamt abgegebenen Vermögensauskunft übersenden oder muss ich mich dazu an das FA wenden?
Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis
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Ist denn in Deinem Auftrag drin, dass Du für den Fall, dass die VA bereits geleistet wurde, eine Kopie des VV haben möchtest?
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War nicht der Tenor, dass wenn Abnahme VAK beantragt wurde, und diese bereits abgegeben wurde, automatisch die VAK übersandt wird?Anahid hat geschrieben:Ist denn in Deinem Auftrag drin, dass Du für den Fall, dass die VA bereits geleistet wurde, eine Kopie des VV haben möchtest?
Oder war das noch eine alte e.V.?
Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi
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Nein, das ist nicht enthalten.Anahid hat geschrieben:Ist denn in Deinem Auftrag drin, dass Du für den Fall, dass die VA bereits geleistet wurde, eine Kopie des VV haben möchtest?
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Wie ist das eigentlich gedacht, wenn der GVZ des neuen Wohnorts beim Vollstreckungsportal nachschaut, was dort über meinen Schuldner x zu lesen ist, für den er einen Auftrag zur Abnahme der Auskunft hat? Bekommt er auch die (in Dumpfis Fall) 108 € in Rechnung gestellt, die er mir weitergibt? Oder schaut er dort nicht nach? Woher weiß er dann aber, ob mein Schuldner, der gerade erst in seinen Zuständigkeitsbereich gezogen ist, bereits die Auskunft abgegeben hat?
Zu den Zahlungen für Auskünfte aus dem Portal:
Mahnbescheide kann auch jeder als Barcode beantragen und bekommt dafür eine Rechnung. Dies ist insbesondere für Gläubiger (Unternehmen) ohne Anwaltsvertretung und Signaturkarte sicherlich die optimalste Lösung.
Nur kann ich mir schwer vorstellen, daß die Buchhaltung solcher Gläubiger begeistert ist, per giropay oder mit ähnlichen Hilfsmitteln Geld zu überweisen. Oder dürfen/sollen sie dort keine Anfragen stellen?
Ich hoffe, daß es dahingehend noch eine bessere Lösung geben wird.
Grundsätzlich verstehe ich die Abrechnung der 4,50 € für jeden Treffer nicht ganz: Wenn es heißt, "pro Auskunft 4,50 €", dann hieße das für mich eigentlich, daß ich auf die Frage nach Schuldner X die (eine) Auskunft bekomme, gegen ihn bestünden 16 Eintragungen (= einzelne Teile der einen Auskunft)
Zu den Zahlungen für Auskünfte aus dem Portal:
Mahnbescheide kann auch jeder als Barcode beantragen und bekommt dafür eine Rechnung. Dies ist insbesondere für Gläubiger (Unternehmen) ohne Anwaltsvertretung und Signaturkarte sicherlich die optimalste Lösung.
Nur kann ich mir schwer vorstellen, daß die Buchhaltung solcher Gläubiger begeistert ist, per giropay oder mit ähnlichen Hilfsmitteln Geld zu überweisen. Oder dürfen/sollen sie dort keine Anfragen stellen?
Ich hoffe, daß es dahingehend noch eine bessere Lösung geben wird.
Grundsätzlich verstehe ich die Abrechnung der 4,50 € für jeden Treffer nicht ganz: Wenn es heißt, "pro Auskunft 4,50 €", dann hieße das für mich eigentlich, daß ich auf die Frage nach Schuldner X die (eine) Auskunft bekomme, gegen ihn bestünden 16 Eintragungen (= einzelne Teile der einen Auskunft)
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In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
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@aculita: Ich weiß nicht, wie der GVZ davon erfährt. Sollten auch ihm 108 € in Rechnung gestellt werden, müssen wir demnächst die Anträge erweitern, dass er bei höheren Kosten als 4,5 bitte keine Auskunft einholt.
Beim Vollstreckungsportal steht: "Bitte beachten Sie, dass die Gebühr pro Datensatz entsteht, auch wenn zu einem konkreten Schuldner mehrere Datensätze vorliegen." Als Datensatz sehen die wohl jede einzelne Eintragung.
Kann mich mal bitte jemand in die richtige Richtung schubsen? Wo finde ich das Landesjustizkostengesetz für NRW? Ich finde das für einige andere (nicht alle) Bundesländer aber nicht für NRW. Heisst das Gesetz hier anders? Ich muss die Entstehung der Kosten nachweisen und finde die entsprechende Vorschrift nicht. Eine Rechnung zu der Anfrage habe ich (noch) nicht.
Beim Vollstreckungsportal steht: "Bitte beachten Sie, dass die Gebühr pro Datensatz entsteht, auch wenn zu einem konkreten Schuldner mehrere Datensätze vorliegen." Als Datensatz sehen die wohl jede einzelne Eintragung.
Kann mich mal bitte jemand in die richtige Richtung schubsen? Wo finde ich das Landesjustizkostengesetz für NRW? Ich finde das für einige andere (nicht alle) Bundesländer aber nicht für NRW. Heisst das Gesetz hier anders? Ich muss die Entstehung der Kosten nachweisen und finde die entsprechende Vorschrift nicht. Eine Rechnung zu der Anfrage habe ich (noch) nicht.
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Wir bekommen natürlich keine 108,00 € in Rechnung gestellt, da wir kostenfrei ins Vollstreckungsportal gucken können.
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Danke für die Info. Wenigstens mal eine gute Regelung an diesem Verzeichnis.H.Stummeyer hat geschrieben:Wir bekommen natürlich keine 108,00 € in Rechnung gestellt, da wir kostenfrei ins Vollstreckungsportal gucken können.
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Das nützt Ihnen nur nichts, da wir keine Auskünfte sondern nur Abschriften der Vermögensverzeichnisse erteilen.
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Geniesserin hat geschrieben: Kann mich mal bitte jemand in die richtige Richtung schubsen? Wo finde ich das Landesjustizkostengesetz für NRW? Ich finde das für einige andere (nicht alle) Bundesländer aber nicht für NRW. Heisst das Gesetz hier anders? Ich muss die Entstehung der Kosten nachweisen und finde die entsprechende Vorschrift nicht. Eine Rechnung zu der Anfrage habe ich (noch) nicht.
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