Re: Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Prax
Verfasst: 18.10.2013, 15:05
Na danke Liesel. Beruhigt mich jetzt nicht unbedingt
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Das liest sich so, als würden auch die Kosten beim Registergericht in näherer Zukunft per giropay bezahlt werden müssen. Komisch, bei den Mahngerichten ist doch auch eine Umstellung der Lastschrift auf SEPA ohne Probleme erfolgt, wieso sollte das bei Rechnungsstellung nicht gehen?katuscha hat geschrieben:Ich denke, dass ich jetzt weiß, warum nur diese Zahlungsarten angeboten werden. Das hat wahrscheinlich mit der SEPA-Umstellung zu tun. Da gibt es wohl eine rechtliche Grauzone mit dem Lastschriftverfahren, deswegen wird dies bei online Zahlungen wohl abgeschafft.VISA, Mastercard oder giropay.
Ich schließe hieraus für mich, dass für jeden Treffer € 4,50 seitens des Vollstreckungsportals verlangt wird, auch wenn inhaltlich in den Treffern das Selbe drin steht, bzw. der GV das halt mehrfach eingetragen hat, weil z.B. die Vermögensauskunft für mehrere Gläubiger mit unterschiedlichen Aktenzeichen/Anordnungsdaten abgegeben wurde. Wenn also das Vollstreckungsportal mehr als € 4,50 verlangt, dann bedeutet das für mich folgerichtig: ok, für den Schuldner ist entweder die Haftanordnung im Vollstreckungsportal schon vermerkt und/oder er hat bereits die Vermögensauskunft abgegeben. Wird also mehr als € 4,50 verlangt, kann ich mir also denken, dass es gleich besser ist die Auskunft beim GV anzufordern (oder dort telefonisch anzufragen, ob "nur" Haft angeordnet wurde oder bereits die Vermögensauskunft abgenommen wurde), anstatt noch Geld ins Vollstreckungsportal zu stopfen nur um zu erfahren, was ich aufgrund der Kosten, die das Vollstreckungsportal von mir will, mir ohnehin nun schon denken kann.Die ermittelten Kosten für die Suchanfrage betragen: 108,00 €.
Sobald die Bezahlung erfolgt ist, wird das Ergebnis angezeigt.
In der Praxis habe ich das bereits schon so gemacht. GV wurde angeschrieben er soll Vermögensauskunft übersenden, also kein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Vermögensauskunft wurde dann auch vom GV übersandt auch wenn es in seinem Schreiben heißt "in oben genannter Zwangsvollstreckungssache haben Sie die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Ich habe nunmehr festgestellt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits am xx abgegeben hat [...]" Ich vermute jedenfalls mal, dass es keine große Rolle spielt, ob man nun eine Abschrift der Vermögensauskunft beim GV beantragt oder die Abnahme der Vermögensauskunft. Bin mir nun aber nicht sicher, ob er bei Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, obwohl bereits abgegeben, nicht noch eine Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung in Rechnung stellt, zusätzlich zur Übermittlung VAK an Drittgl. nach KV 261 i.H.v. € 25,00. Sofern ich weiss, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft Auskunft abgegeben hat, werde ich jedenfalls nur Antrag auf Übersendung der Vermögensauskunft stellen und keinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, wegen der Befürchtung, dass der GV dann hier seine nicht erledigten Amtshandlungskosten drauf schlägt.Anahid hat geschrieben:Eine Abschrift des VV kannst Du nicht einfach so anfordern. Du musst einen Antrag auf Abgabe der VA stellen (und das geht natürlich auch über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle), um dann die Mitteilung zu erhalten, dass der bereits die VA abgegeben hat.