Sammelthread : ZV-Reform, ZVA und Auskünfte in der Praxis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Geniesserin
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#121

19.09.2013, 09:41

Jule69 hat geschrieben:mh das ist ja umständlich und verursacht zusätzliche Kosten in den meisten Fällen wollen die Mandanten das Vermögensverzeichnis gar nicht haben :-(
Dann musst Du halt die Bedingung in den Auftrag reinschreiben. Antrag auf VA, hat der Schuldner bereits abgegeben, bitten wir nur um entsprechende Mitteilung, die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses wird nicht beantragt. So oder ähnlich. Habe das bislang nicht versucht, aber so denke ich mir das gerade.
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silvester
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#122

19.09.2013, 10:31

Ich meine, der GV kann die Aussage nur nach Einsicht in das Vermögensverzeichnis getroffen haben und dann hat man auch das Datum der VA.
Die Abschrift des VA bekommt man übrigens immer, auch wenn der Auftrag eingeschränkt wird (z.B. VA soll nicht älter als 6 Monate sein), denn eine derartige Auftragsgestaltung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
s.d. AG Bochum beschluß vom 16.04.2013, 51 M 1177/13
AG Peine Beschluß vom 28.05.2013, 8 M 592/13

@ katuscha: Der GV ist wohl lediglich von der Kurzform der Aufträge ausgegangen und hat dann Recht; Nach der Langform des Auftrages war die Pfändung erst möglich, wenn pfändbare Gegenstände in der VA auftauchen und dann gibt es keine Gebühr nach KV 205.
Wem der Dissenz zwischen Kurzform und Langform zuzurechnen ist, kann überlegt werden und meint man dem GV, so kann man ja Erinnerung einlegen. Ansonsten bleibt nur, künftig eindeutige Aufträge zu erteilen.
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katuscha
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#123

19.09.2013, 10:49

silvester hat geschrieben:@ katuscha: Der GV ist wohl lediglich von der Kurzform der Aufträge ausgegangen und hat dann Recht; Nach der Langform des Auftrages war die Pfändung erst möglich, wenn pfändbare Gegenstände in der VA auftauchen und dann gibt es keine Gebühr nach KV 205.
Wem der Dissenz zwischen Kurzform und Langform zuzurechnen ist, kann überlegt werden und meint man dem GV, so kann man ja Erinnerung einlegen. Ansonsten bleibt nur, künftig eindeutige Aufträge zu erteilen.
Danke, das hab ich mir fast gedacht. Na ja, immerhin hab ich ja das Kreuz gemacht. Hab auch schon mit Cheffe gesprochen. Er findet das nicht so schlimm, weil es der erste Auftrag mit diesem Formular war. Wir werden die Kosten erstmal tragen, vielleicht kriegt man sie ja vom Schuldner mal wieder. :smile:
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#124

19.09.2013, 13:27

Geniesserin hat geschrieben:
Jule69 hat geschrieben:mh das ist ja umständlich und verursacht zusätzliche Kosten in den meisten Fällen wollen die Mandanten das Vermögensverzeichnis gar nicht haben :-(
Dann musst Du halt die Bedingung in den Auftrag reinschreiben. Antrag auf VA, hat der Schuldner bereits abgegeben, bitten wir nur um entsprechende Mitteilung, die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses wird nicht beantragt. So oder ähnlich. Habe das bislang nicht versucht, aber so denke ich mir das gerade.
Das funktioniert aber nicht.

Denn § 802d Abs. 1 ZPO regelt, dass ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Diese bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, muss der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Eine Abschriftenerteilung unterliegt daher nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, weil der Gesetzgeber an die Erteilung der Abschrift die nicht disponale Rechtsfolge geknüpft hat, dass der Schuldner gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (§§ 802d Abs. 1 S. 4 ZPO). Gläubiger müssen es somit unweigerlich hinnehmen, dass sie auch ein etwaig älteres Vermögensverzeichnis erhalten, auch wenn sie dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Eine Auskunft ob und wann ein Schuldner die Vermögensauskunft nach neuem Recht abgegeben hat, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht mehr vor.

Nach neuem Recht besteht daher auch nicht mehr die Möglichkeit, die Erteilung einer Abschrift an Bedingungen zu knüpfen (Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2013, Aktenz. 1 M 14/13, Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, Aktenz. 51 M 1177/13).

Daher ist eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen.
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#125

19.09.2013, 14:37

H.Stummeyer hat geschrieben:
Geniesserin hat geschrieben:
Jule69 hat geschrieben:mh das ist ja umständlich und verursacht zusätzliche Kosten in den meisten Fällen wollen die Mandanten das Vermögensverzeichnis gar nicht haben :-(
Dann musst Du halt die Bedingung in den Auftrag reinschreiben. Antrag auf VA, hat der Schuldner bereits abgegeben, bitten wir nur um entsprechende Mitteilung, die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses wird nicht beantragt. So oder ähnlich. Habe das bislang nicht versucht, aber so denke ich mir das gerade.
Das funktioniert aber nicht.

Denn § 802d Abs. 1 ZPO regelt, dass ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet ist, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. Diese bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, muss der Gerichtsvollzieher Ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Eine Abschriftenerteilung unterliegt daher nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers, weil der Gesetzgeber an die Erteilung der Abschrift die nicht disponale Rechtsfolge geknüpft hat, dass der Schuldner gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (§§ 802d Abs. 1 S. 4 ZPO). Gläubiger müssen es somit unweigerlich hinnehmen, dass sie auch ein etwaig älteres Vermögensverzeichnis erhalten, auch wenn sie dies zuvor ausdrücklich ausgeschlossen haben.
Eine Auskunft ob und wann ein Schuldner die Vermögensauskunft nach neuem Recht abgegeben hat, sieht das Gesetz ausdrücklich nicht mehr vor.

Nach neuem Recht besteht daher auch nicht mehr die Möglichkeit, die Erteilung einer Abschrift an Bedingungen zu knüpfen (Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 07.06.2013, Aktenz. 1 M 14/13, Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013, Aktenz. 51 M 1177/13).

Daher ist eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu erteilen.
Sch....ade. Entschuldigung, aber die Regelung ist mal wieder ungünstig.
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#126

26.09.2013, 15:40

weneste hat geschrieben:So mal interessehalber:
habt ihr schon eine Rechnung über die € 4,50 wg. Einsicht ins Vollstreckungsportal bekommen?

VG und schonmal ein schönes WE
Hat inzwischen jemand was gehört/gelesen oder gar gezahlt?
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#127

26.09.2013, 15:49

Nö, Stille im Walde. Ich trage immer die 4,50 € ins Forderungskonto ein und berücksichtige die auch im MB, aber bis heute gab es weder eine Rechnung noch einen Hinweis, wann denn mal damit zu rechnen ist.
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#128

27.09.2013, 11:57

Ich freue mich schon, wenn das Gericht die letzten 6 Monate nachberechnen sollte auf die Rechnung.
Habe nicht gezählt, aber 50 Anfragen waren es bestimmt schon.

Bislang hat mir nur einmal ein Vollstreckungsgericht die Gebühr im PfÜb-Antrag gestrichen weil der Nachweis fehlte. Der Hinweis, das schlicht noch keine Rechnung vorliegt, half nicht und wegen 4,50 € habe ich es dann auch nicht weiter ausdiskutiert.
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#129

11.10.2013, 10:46

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, ob es verbindliche Formulare für den GV-Auftrag gibt?
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#130

11.10.2013, 11:47

Nein, gibt's bislang nicht, nur einen unverbindlichen Vorschlag.
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