Alle Eidesstattlichen Vers. aus 2010 sind ungültig!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jupp03/11

#101

15.04.2013, 21:18

Noch schöner wäre was ganz anderes, nämlich das es die vorstehenden Entscheidungen nicht geben würde.
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OKK13401
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#102

16.04.2013, 10:25

Schade, dass bislang nur Amtsgerichte darüber entschieden haben.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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GVCom
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#103

16.04.2013, 12:25

Pepples hat geschrieben: Es wäre prima, wenn Du die entsprechenden Entscheidungen -wenn Du hast mit Aktenzeichen- in die Rechtsprechungskategorie einstellen könntest. :wink:
Werde ich machen, sobald ich Zeit dazu habe.......
Honig
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#104

14.05.2013, 17:03

GVCom hat geschrieben:Aktuelle Entscheidungen zur Sperrfrist

AG Osnabrück - Sperrfrist 2 Jahre
AD Dresden - Sperrfrist 2 Jahre
AG Göppingen - Sperrfrist 2 Jahre
AG Meißen - Sperrfrist 2 Jahre
AG Schwabach - Sperrfrist 2 Jahre
AG Ellwangen - Sperrfrist 2 Jahre

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
AG Durlach - Sperrfrist 3 Jahre
AG Landsberg - Sperrfrist 3 Jahre
AG Aalen - Sperrfrist 3 Jahre
AG Pegnitz - Sperrfrist 3 Jahre
AG Mießbach -Sperrfrist 3 Jahre

Ich habe auch gerade eine Erinnerung laufen. Mal sehen wie unser Vollstreckungsgericht entscheidet. :cry:

Zitat aus der Entscheidung des AG Mießbach:
Der Wortlaut des hierfür heranzuziehenden § 39 Nr. 4 EGZPO ergibt hierfür kein eindeutiges Ergebnis. Hier wird lediglich die eidesstattliche Versicherung der Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich gestellt. Ob damit notwendigerweise auch die Frist des § 903 ZPO aF der neuen Frist § 802d ZPO gleichzusetzen ist, besagt die Vorschrift nicht.
Das Gericht geht davon aus, dass für die Dauer der Frist diejenige Rechtslage heranzuziehen ist, welche zur Zeit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung galt. Dies gebietet der Anspruch des Schuldners auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Weiterhin würde es auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, wollte man abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung – vor oder nach dem 1.1.2013 – zu unterschiedlich langen Fristen für die erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. Vermögensauskunft kommen.

Könntest du vielleicht die Az. der Entscheidungen des AG Göppingen, Schwabach und Ellwangen angeben? Wäre super. Danke
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