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Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 10.02.2016, 12:26
von icerose
jetzt hab ichs - trotzdem geht den das doch eigentlich nichts an, oder :?: Deine Verrechnung ist doch sogar schuldnerfreundlich, wo liegt das Problem :?:
Ich hätte in so einem Fall auch nach 367 verrechnet, aber wo steht, dass der Gläubiger das MUSS ? Und am Ende: Außer ein paar Euro (oder gar Cent) dazukommenden Zinsen läuft es doch aufs Gleiche hinaus?!?!

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 10.02.2016, 12:30
von Fienchen
Ich hab mir jetzt mal den Palandt geschnappt und fleißig gelesen.

Der Schuldner hat eine Bestimmung angegeben, demnach wäre § 366 anzuwenden.

Und im § 367 steht in Abs. 2, das der Gläubiger die Leistung ablehnen kann. Tut er es nicht, nimmt also die Leistung an, so gilt die Bestimmung des Schuldner, was dann wiederum auf § 366 zurück geht.

Oder versteh ich das jetzt komplett falsch??? :kopfkratz

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 10.02.2016, 12:41
von Ciara
katuscha hat geschrieben:Er hätte noch dazu schreiben müssen "Hauptforderung".

Der soll uns mal einen Schuldner zeigen, der das mit angibt.

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 10.02.2016, 13:08
von katuscha
Fienchen hat geschrieben:Ich hab mir jetzt mal den Palandt geschnappt und fleißig gelesen.

Der Schuldner hat eine Bestimmung angegeben, demnach wäre § 366 anzuwenden.

Und im § 367 steht in Abs. 2, das der Gläubiger die Leistung ablehnen kann. Tut er es nicht, nimmt also die Leistung an, so gilt die Bestimmung des Schuldner, was dann wiederum auf § 366 zurück geht.

Oder versteh ich das jetzt komplett falsch??? :kopfkratz
So sehe ich es ja auch.

Der Rechtspfleger macht mich wahnsinnig. Selbst im Rechtspflegerforum verstehen sie den Rechtspfleger nicht.

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 10.02.2016, 13:09
von katuscha
Ciara hat geschrieben:
katuscha hat geschrieben:Er hätte noch dazu schreiben müssen "Hauptforderung".

Der soll uns mal einen Schuldner zeigen, der das mit angibt.
Ich bin schon froh, wenn sie überhaupt etwas dazu schreiben.

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 10.02.2016, 13:10
von katuscha
icerose hat geschrieben:jetzt hab ichs - trotzdem geht den das doch eigentlich nichts an, oder :?: Deine Verrechnung ist doch sogar schuldnerfreundlich, wo liegt das Problem :?:
Ich hätte in so einem Fall auch nach 367 verrechnet, aber wo steht, dass der Gläubiger das MUSS ? Und am Ende: Außer ein paar Euro (oder gar Cent) dazukommenden Zinsen läuft es doch aufs Gleiche hinaus?!?!
Mir geht es so gegen den Strich, dass ich wegen ihm jetzt alles ändern muss, ich komme aber bei ihm irgendwie nicht weiter.

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 06.05.2016, 09:41
von katuscha
So, ich hatte jetzt sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass meines Pfüb eingelegt. Dieser wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen.

Heute habe ich die Zurückweisung meiner Beschwerde vom Landgericht erhalten
201605060932.pdf
(284.7 KiB) 130-mal heruntergeladen
Dann muss ich das ja jetzt wohl in allen Akten so machen.
Am meisten ärgert mich allerdings, dass ich den Pfüb jetzt noch einmal machen muss.

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 06.05.2016, 10:37
von paralegal6
Ich kenne das auch so, erst auf Zinsen u. Kosten.
Ist für den Gläubiger doch von Vorteil, er bekommt weiter auf HF Zinsen

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 06.05.2016, 12:10
von Anahid
Ich finde die Entscheidung durchaus bedenklich. Wird wohl Auslegungssache des jeweiligen Gerichts sein. Aber man sollte sich diese Entscheidung auf jeden Fall mal merken, für den Fall, dass man nach 367 verrechnet und der Schuldner dann mit der Einrede kommt, er habe eine Verrechnungsbestimmung getroffen durch Angabe einer Rechnungsnummer. Ich halte die Angabe der Nummer durchaus für eine verbindliche Verrechnungsbestimmung, da man von einem Ottonormalverbraucher wohl kaum erwarten kann, dass er, wenn er die Hauptforderung tilgen will, "Hauptforderung" als Verrechnungsbestimmung angibt. Ich behaupte das mindestens die Hälfte der nicht juristisch vorgebildeten Leute nicht einmal eine Ahnung hat, was eine Hauptforderung ist.

Re: Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

Verfasst: 06.05.2016, 12:56
von katuscha
@Anahid: Davon bin ich bisher auch ausgegangen.