Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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silvester
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#11
19.10.2013, 12:54
Ich verstehe nicht, warum § 168 Nr. 1 GVGA herangezogen wird, da es doch mit § 185 e GVGA a.F. bzw. 135 GVGA n.F. zutreffende Regelungen gibt. Haben dies die Prüfungsbeamten nicht beachtet?
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silvester
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#12
21.10.2013, 15:24
Hinsichtlich der Beantragung des Haftbefehls ist § 143 GVGA (Neu) zu beachten. Insoweit muss ich mich korrigieren, denn der Antrag darf erst nach Vollzug der Eintragungsanordnung an das Vollstreckungsgericht weitergegeben werden.