Also m.E. fällt die Gebühr nur einmal an und zwar aus dem Gesamtbetrag, da ja nur eine Vollstreckungsandrohung.Susi2891 hat geschrieben:Brauch mal bitte Eure Hilfe Vielleicht ist es berechtigt, wenn ich mich jetzt schon für die Frage Ohrfeige aber naja ich schreib sie lieber mal .... *grummel*
Ich habe 2 unterschiedliche Verfahren. Diese sind mit Klagerücknahme der Kläger (Gegenseite) beendet und die Gegenseite hat unsere Kosten (Beklagte) zu tragen. Nun hat die Gegenseite die im Rahmen des KFB festgesetzten Kosten bisher (seit Ende April) nicht gezahlt. Chef hat heut ein Schreiben diktiert (ein Schreiben für beide Akten zusammen) in welchem wir die Zwangsvollstreckung aus beiden KFB´s androhen. Nun liege ich doch richtig mit dem Gedanken, dass ich, für beide KFB´s eine Gebühr gem. Nr. 3309 geltend machen kann, da zwei Titel vorliegen richtig? *sorry im Voraus für die vielleicht blöde Frage*
Erstattungsfähigkeit Kosten Vollstreckungsandrohung
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Also m.E. fallen hier beide Gebühren an, da zwischen den ZV-Androhungen mehr als 6 Monate liegen. Denn: innerhalb von 6 Monaten muss die Gebühr angerechnet werden.Butterblume hat geschrieben:Hi ich bin neu hier und bin heute auf folgende Frage gestoßen:
Wir vertreten den Beklagten und haben das Klageverfahren in erster Instanz verloren. Urteil war vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Am 04.10.2011 haben wir gegen das Urteil Berufung eingelegt. Am 17.10.2011 erhalten wir von dem gegnerischen Rechtsanwalt eine Vollstreckungsandrohung. Die Gegenseite hat in der Zwischenzeit nicht die Zangsvollstreckung betrieben und auch keine Sicherheitsleistung erbracht. Nunmehr haben wir in der zweiten Instanz den Beschluss bekommen, dass die Berufung zurückgewiesen worden ist. Heute erhielten wir auch sogleich wieder eine Vollstreckungsandrohung des gegnerischen Rechtsanwaltes.
Meine Frage, sind diese Kosten erstattungsfähig? Der Anwalt hat die Nr. 3309 auch zweimal berechnet. Meiner Meinung nach ist diese, wenn überhaupt, nur einmal zu zahlen!? Bin gespannt auf eure Antworten.
Aber würde auf alle Fälle probieren, eine Gebühr in Abzug zu bringen. Ein Versuch ist es wert.
@Bino: ja das war auch dann meine Idee um auf Nummer sicher zu gehen...
@ honey: wieso würdest Du nur eine nehmen wenn Du es gesamt geltend machst? Sind ja dennoch unterschiedliche Streitigkeiten gewesen und ich hab zwei Titel...
Danke für Eure Antworten. Werd es morgen so machen, dass ich gesonderte Schreiben mach und damit auch zwei Androhungen
@ honey: wieso würdest Du nur eine nehmen wenn Du es gesamt geltend machst? Sind ja dennoch unterschiedliche Streitigkeiten gewesen und ich hab zwei Titel...
Danke für Eure Antworten. Werd es morgen so machen, dass ich gesonderte Schreiben mach und damit auch zwei Androhungen
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Und ich würde da zwei gesonderte Schreiben machen mit jeweils der Gebühr nach 3309.
So würde ich es auch machen!!
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Ich sehe es genauso, wenn Du ein Schreiben fertigst, indem die Bezahlung beider KfB`s gefordert wird, dann fällt die Gebühr nur einmal aus dem Gesamtstreitwert an. Denn in der ZV richtet sich die Gebühr bzw. der Gegenstandswert nach dem Geldwert, der vollstreckt werden soll und das wäre der Gesamtbetrag aus beiden KfBs zusammen.Honey911 hat geschrieben:
Also m.E. fällt die Gebühr nur einmal an und zwar aus dem Gesamtbetrag, da ja nur eine Vollstreckungsandrohung.
Wenn Du zwei Schreiben fertigst, also für jeden KfB gesondert, dann würde ich für jede Aufforderung auch gesondert die Gebühr verlangen.