Unkenntnis InsoVerfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Hellsleeper666
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 99
Registriert: 01.08.2007, 15:27
Software: RA-Micro
Wohnort: Iserlohn

#11

04.08.2009, 13:56

Hallo Leute,

noch läuft das Verfahren... Die Einwendung des gegnerischen Rechtsanwalts wurden mit dem letzten Schriftsatz erhoben. Erst jetzt sagt der gegn. RA, dass wir hätten anmelden müssen. Hat vor einiger Zeit im Namen des Gegners aber auch noch jemanden verklagt, was er ja hätte auch nicht machen dürfen, wenn dieser insolvent ist. Das hätte dann doch der InsoVerw. machen müssen! Daher sind wir auch ziemlich verwirrt, wie wir nun weiter vorgehen sollen
Sehr geehrter Mandant, Ratenzahlung heißt nicht, daß ich raten muß, wann Sie Ihre Raten zahlen!!!
Benutzeravatar
Lunashine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 441
Registriert: 02.04.2009, 10:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/geprüfte Insolvenzassistentin (In§Fo)
Wohnort: Bielefeld :)

#12

04.08.2009, 15:00

Die unerlaubte Handlung erfolgte am 19.06.2006. Am 21.06.2006 erhielt Herr M. ein Schreiben unserer Kanzlei, in der wir die SchmG-Ansprüche geltend gemacht haben. Am 22.06.2006 wurde über das Vermögen des Herrn M. das private InsoVerf. eröffnet

Kann mein bei der kurzen Zeitspanne nicht was einwenden, dass der Gläubiger hätte nicht vergessen werden können???
Benutzeravatar
Hellsleeper666
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 99
Registriert: 01.08.2007, 15:27
Software: RA-Micro
Wohnort: Iserlohn

#13

12.08.2009, 10:50

Genau das möchten wir ja auch, wissen aber nicht, ob es da eine gesetzliche Grundlage gibt! Das wäre super, wenn es dazu irgendwo was gibt, egal was, wir nehmen jeden Strohhalm (Rechtssprechung, evtl. schon einmal gefertigte Schriftsätze, irgendetwas)

HIIIIIIIIIIIILLLLFFFFEEEEEEEE
Sehr geehrter Mandant, Ratenzahlung heißt nicht, daß ich raten muß, wann Sie Ihre Raten zahlen!!!
Benutzeravatar
Lunashine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 441
Registriert: 02.04.2009, 10:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/geprüfte Insolvenzassistentin (In§Fo)
Wohnort: Bielefeld :)

#14

12.08.2009, 11:45

Andererseits können aber nur angemeldete Gläubiger etwas gegen die Erteilung der RSB einwenden...
Benutzeravatar
Hellsleeper666
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 99
Registriert: 01.08.2007, 15:27
Software: RA-Micro
Wohnort: Iserlohn

#15

12.08.2009, 13:30

Unser Ziel ist nicht eine Einwendung gegen die Erteilung der RSB, sondern die Forderung geltend machen zu dürfen.

Wir haben allerdings angedroht etwas gegen die Erteilung der RSB einzuwenden, wenn der gegnr. RA weiter an seiner Auffassung festhält.
Sehr geehrter Mandant, Ratenzahlung heißt nicht, daß ich raten muß, wann Sie Ihre Raten zahlen!!!
Benutzeravatar
lamiserable
Forenfachkraft
Beiträge: 236
Registriert: 01.08.2006, 10:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Saarbrücken

#16

12.08.2009, 13:40

Entstand das Schmerzensgeld aus einer unrlaubten Handlung? In diesem Fall wäre es doch insolvenzfest, oder irre ich mich da?
Es genügt nicht, sich täglich zu baden, um »sauber« durchs Leben zu gehen
Benutzeravatar
Lunashine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 441
Registriert: 02.04.2009, 10:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte/geprüfte Insolvenzassistentin (In§Fo)
Wohnort: Bielefeld :)

#17

12.08.2009, 14:15

@lamiserable:

Schon, aber dazu muss sie festgestellt sein.

@hellsleeper666:

Du könntest gegen die Erteilung der RSB nur was einwenden, wenn Eure Forderung als Insolvenzforderung festgestellt ist.

Außerdem: Durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und die darin enthaltene Aufforderung nach § 28 InsO, werden die Gläubiger und die Schuldner entsprechend informiert und belehrt und können sich später nicht etwa darauf berufen, von der Eröffnung des Verfahrens nichts gewusst und deshalb z. B. ihre Forderung nicht angemeldet zu haben.
Benutzeravatar
Hellsleeper666
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 99
Registriert: 01.08.2007, 15:27
Software: RA-Micro
Wohnort: Iserlohn

#18

17.08.2009, 11:30

ja, das ist ja auch alles klar, jedoch hat der Schuldner auch eine Mitwirkungspflicht. Es kann doch nicht sein, dass ein Schuldner keinem seiner Gläubiger bescheid gibt, dass das private Insoverfahren läuft und er am Ende schuldenfrei ist und alle Gläubiger haben Pech gehabt. Zumal der Schuldner ja einige Tage später direkt angeschrieben wurde und sein eigener Anwalt auch nach Eröffnung des InsoVerfahrens noch eine Forderung für den Schuldner geltend gemacht hat. Das geht doch nicht mit rechten Dingen zu!

ggrrrrrrrr :wut
Sehr geehrter Mandant, Ratenzahlung heißt nicht, daß ich raten muß, wann Sie Ihre Raten zahlen!!!
ELBundy
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 31.05.2008, 17:29

#19

18.08.2009, 07:05

Genau da ist das Problem auch der Gläubiger hat nach seinen Schäfchen zu schauen ob dieser sich in privater Insolvenz befindet.
Dazu gibt es ja insolvenzbekanntmachungen.de.
Gina

#20

18.08.2009, 09:22

Wenn es sich um eine verhältnismäßig hohe Forderung (im Vergleich mit anderen benannten Gläubigern handelt) und der Nachweis erbracht werden könnte, dass der Schuldner diese Forderung vorsätzlich verschwiegen hat, könnte man auf ganz vielen Umwegen auch zu einer Restschuldbefreiungsversagung kommen. Aber dazu müsst ihr belegen können, dass ihr vorsätzlich ausgeschlossen wurdet.

Am Ende ist es wirklich so: Der mündige Gläubiger hat seinen Forderungen selbst nachzulaufen ;-)
Antworten