noch mal wegen sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cappie
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#11

23.10.2008, 09:31

zmaus2003 hat geschrieben:... eine Kollegin von mir meinte, wäre nötig, damit die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung gegeben sind - man müsse ja dem Schuldner die MÖglichkeit geben die Sicherungsvollstreckung durch eigene SHL abzuwehren
Stimmt, denn in § 750 III ZPO steht: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
-dus-
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#12

23.10.2008, 09:36

cappie hat geschrieben:
zmaus2003 hat geschrieben:... eine Kollegin von mir meinte, wäre nötig, damit die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung gegeben sind - man müsse ja dem Schuldner die MÖglichkeit geben die Sicherungsvollstreckung durch eigene SHL abzuwehren
Stimmt, denn in § 750 III ZPO steht: Eine Zwangsvollstreckung nach § 720 a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Stimmt nicht:

BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 14/05
susannen aus s.

#13

23.10.2008, 10:16

Wenn ich das richtig gelesen habe, dann ist doch bereits vom Gericht zugestellt worden. Sehe ich da etwas falsch?
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