ZV gegen falschen Schuldner, Rechtsbehelf?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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rosa

#1

04.08.2010, 23:04

Ich habe folgende Akte auf dem Tisch:

RA Gegner stellt unserem Mandanten Markus Müller eine Vollstreckungsandrohung zu aufgrund eines Titels, der gegen "Markus Müller, Hauptstraße 1, Berlin" lautet.

Unser Mandant ist "Markus Müller, Bahnhofstraße 2, München". Als er die ZV Andr. bekommen hat, haben wir uns mit dem RA Gegner in Verbindung gesetzt und gesagt, "hey da haste den falschen, unser Mandant hat nie in Berlin gewohnt". RA Gegner glaubt das nicht :vogel und sagt, er solle lieber fristgerecht zahlen, sonst leitet er die ZV ein.

Jetzt stellen sich mir 2 Fragen:

1. was kann ich wirkungsvolles VOR Einleitung der ZV tun?

2. Wenn er die ZV einleitet, frage ich mich, ob hier eine Drittwiderspruchsklage oder Erinnerung gegeben ist. Eigentlich kann ja ein DRITTER nur die DWSklage einreichen, eben nicht der gegen den vollstreckt wird oder? heißt die Regel, Dritter ist der der nicht Gläubiger und nicht Schuldner ist oder heißt die Regel, Dritter ist der gegen den nicht vollstreckt wird?

ich hoffe ihr versteht was ich meine :)
Andre Boine

#2

05.08.2010, 01:22

Eine der Regeln für Zwangsvollstreckungen lautet "Titel, Klausel, Zustellung". Weder Titel, noch Klausel, noch Zustellung liegen gegen Euren Mandanten vor. Damit könnt Ihr den ggf. an der Wohnungstüt auftauchenden Gerichtsvollzieher getrost und guter Dinge über die Tatsachen informieren und nach Hause schicken. Der unberechtigte Gläubiger muss nun Titelumschreibung veranlassen, gegen die Ihr nach ggf. erfolgter Zustellung erfolgreich Widerspruch einlegen könnt. Ein Nachweis aus dem Einwohnermelderegister müsste genügen, diesen solltet Ihr Euch vorsorglich beschaffen, dieser Nachweis ist im übrigen auch bei ggf. stattfindenden Diskussionen mit dem Gerichtsvollzieher hilfreich.
rosa

#3

05.08.2010, 07:54

Aber warum sollte der Gläubiger Titelumschreibung beantragen sollen??? Er hat doch SEINER MEINUNG NACH nur einen Wohnungswechsel des Schuldners, das ist doch kein Grund den Titel umschreiben zu lassen.
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Yvi_882
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#4

05.08.2010, 08:37

Ich würde Einspruch gegen den VB einlegen, auch wennn dieser verspätet ist und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn es sich tatsächlich nicht um den Schuldner handelt.
Davy Jones’ Locker
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#5

05.08.2010, 08:49

Ich würde einfach Erinnerung (§ 766 ZPO ) einlegen.
rosa

#6

05.08.2010, 08:52

@Yvi es ist kein VB

@Davi Jones´Locker: die Erinnerung steht ja "dem Schuldner" zu, also vertrittst du die Auffassung, dass er zum Schuldner wurde, nicht Dritter ist und nich der Weg der DWSKlage einzuschlagen ist?
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Yvi_882
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#7

05.08.2010, 09:04

Sorry ist noch früh am morgen :oops: , habe nur Titel gelesen und bin vom VB ausgegangen :)
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Curry
...ist hier unabkömmlich !
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#8

05.08.2010, 09:15

Also eine DWSKlage ist hier überhaupt nicht möglich, die ist doch nur gegeben, wenn der Dritte ein Recht an dem gepfändeten Gegenstand geltend machen will. Das ist hier gar nicht der Fall.

Haben wir nicht irgendwo mal gelernt, dass die ZV nichtig ist, wenn kein Titel vorhanden ist? Meiner Meinung nach ist hier Erinnerung einzulegen, da mit dieser formelle Einwände geltend gemacht werden und das wäre hier ja der Titel - der gar nicht besteht.
Curry

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Davy Jones’ Locker
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#9

05.08.2010, 09:17

Immi hat geschrieben:@Yvi es ist kein VB

@Davi Jones´Locker: die Erinnerung steht ja "dem Schuldner" zu, also vertrittst du die Auffassung, dass er zum Schuldner wurde, nicht Dritter ist und nich der Weg der DWSKlage einzuschlagen ist?

Zöller, ZPO 28. Auflage Rn. 15 zu 766

Erinnerung des Schuldners:...Schuldner ist nicht die richtige Partei (Celle OLG 29, 190)
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