Hallo,
ich hab folgendes Problem:
In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die Forderungshöhe falsch berechnet. Wir vertreten die Schuldnerin. Der Beschluss ist erlassen und es wurde regelmäßig Arbeitseinkommen bei der Mandantin gepfändet. Der PfÜb selber ist schon aus dem Jahre 2005.
Ich hatte seinerzeit der gegnerische Kollegin auch mitgeteilt, dass Zahlungen nicht berücksichtigt wurden und ihr entsprechende Bankbelege zukommen lassen. Darauf erfolgte keine Reaktion.
Kann ich hier noch ein Rechtsmittel bei Gericht einlegen? Eine Rechtspflegerin meinte zu mir, da ginge nur Vollstreckungsabwehrklage, aber das erscheint mir irgendwie falsch - die Zahlung erfolgten ja nicht vor Erlass des Titels sondern erst hinter her und wurden nur im PfÜb nicht berücksichtigt.
Irgendwie sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr
LG, Fabri
Rechtsmittel Zwangsvollstreckung
- n.n.
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Hallo Fabri,
meiner Ansicht nach kann hier nur eine Vollstreckungsabwehrklage greifen beim Amtsgericht, welches den Pfüb erlassen hat.
Ich denke, eine Erinnerung wird hier nicht greifen, da, so wie ich dich verstanden haben, schon der Titel falsch ist.
Somit bleibt nur die eine Möglichkeit...
LG
meiner Ansicht nach kann hier nur eine Vollstreckungsabwehrklage greifen beim Amtsgericht, welches den Pfüb erlassen hat.
Ich denke, eine Erinnerung wird hier nicht greifen, da, so wie ich dich verstanden haben, schon der Titel falsch ist.
Somit bleibt nur die eine Möglichkeit...
LG
Carpe diem
Püps is watching you
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- Fabri
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Der Titel ist eben nicht falsch - vllt. drücke ich mich einfach nur falsch aus ...vllt. hat die Rechtspflegerin mir auch die Vollstreckungsabwehrklage empfohlen
Also Titel richtig. Dann gab es den PfÜb und dort hat die gegnerische Kollegin den Gesamtbetrag berechnet (Rückständiger titulierter Unterhalt + bis dato laufender Unterhalt) und hat abschließend Zahlungen der Schuldnerin in Abzug gebracht. Hierbei hat sie aber € 900,00 Zahlungen nicht berücksichtigt...
Puuuhh ich hoffe es war jetzt verständlich - ist ja schon fast Feierabend
Also Titel richtig. Dann gab es den PfÜb und dort hat die gegnerische Kollegin den Gesamtbetrag berechnet (Rückständiger titulierter Unterhalt + bis dato laufender Unterhalt) und hat abschließend Zahlungen der Schuldnerin in Abzug gebracht. Hierbei hat sie aber € 900,00 Zahlungen nicht berücksichtigt...
Puuuhh ich hoffe es war jetzt verständlich - ist ja schon fast Feierabend
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Wenn die Zahlung vor Titelerlass erfolgt wäre, wäre eine Vollstreckungsabwehrklage gerade nicht zulässig (767 Abs. 2 ZPO). Hier bestehen materiellrechtliche Einwendungen, die nach Titulierung entstanden sind, diese sind im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen und nicht per Erinnerung nach 766 ZPO.Fabri hat geschrieben:Eine Rechtspflegerin meinte zu mir, da ginge nur Vollstreckungsabwehrklage, aber das erscheint mir irgendwie falsch - die Zahlung erfolgten ja nicht vor Erlass des Titels sondern erst hinter her und wurden nur im PfÜb nicht berücksichtigt