Hallo,
muss der Vergleich, den man im Parteibetrieb zustellt, die vollstreckbare Ausfertigung sein oder ist für die Zustellung die "normale" Ausfertigung ausreichend?
Frage zur Zustellung eines ger. Vergleiches
- Liesel
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LuzZi hat geschrieben:Ich nehm immer die vollstreckbare.
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- katuscha
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Ich kenne es so, dass auch die Ausfertigung zugestellt werden kann. Hauptsache man hat bei der Vollstreckung Titel, Klausel und Zustellung. Dadurch kann man die 2 Wochenwartefrist ausnutzen.
- jojo
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Die Zustellung der einfachen Ausfertigung ist ausreichend, außer bei qualifizierten Klauseln, 750 ZPO
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Statt die vollstreckbare Vergleichsausfertigung durch die Gegend zu schicken, machen wir immer beglaubigte Kopien und stelle diese dann zu.
- shila1978
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Hallöchen!
Ich hab folgendes Problem: Innerhalb eines Gerichtsverfahrens wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen. Das Gericht wurde gebeten, den Vergleich durch Beschluss (§ 278 VI ZPO) festzustellen. Dem ist das Gericht nachgekommen.
Nun hab ich den Beschluss in "normaler" Ausfertigung vorliegen. Um die Voraussetzungen für eine etwaige ZV zu schaffen, wollte ich nun bei Gericht zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und diese - sobald sie mir vorliegt - von RA zu RA zustellen lassen.
Jetzt meint mein Chef, dass das so nicht ginge. Es handele sich nicht um einen Vergleich im herkömmlichen Sinne, sondern "nur" um einen Beschluss, in dem das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt wurde. Mithin müsse bei Gericht eine Zustellbescheinigung beantragt werden. Und wie soll ich dann - falls Ggs. nicht zahlt - vollstrecken? Welchen Sinn hat denn der Beschluss über den Vergleich sonst?
Was meint ihr, wie hier vorzugehen ist?
Ich hab folgendes Problem: Innerhalb eines Gerichtsverfahrens wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen. Das Gericht wurde gebeten, den Vergleich durch Beschluss (§ 278 VI ZPO) festzustellen. Dem ist das Gericht nachgekommen.
Nun hab ich den Beschluss in "normaler" Ausfertigung vorliegen. Um die Voraussetzungen für eine etwaige ZV zu schaffen, wollte ich nun bei Gericht zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und diese - sobald sie mir vorliegt - von RA zu RA zustellen lassen.
Jetzt meint mein Chef, dass das so nicht ginge. Es handele sich nicht um einen Vergleich im herkömmlichen Sinne, sondern "nur" um einen Beschluss, in dem das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt wurde. Mithin müsse bei Gericht eine Zustellbescheinigung beantragt werden. Und wie soll ich dann - falls Ggs. nicht zahlt - vollstrecken? Welchen Sinn hat denn der Beschluss über den Vergleich sonst?
Was meint ihr, wie hier vorzugehen ist?
Ich meine, der Beschluss wird von Amts wegen zugestellt. Also bei Gericht eine Zustellungsbescheinigung einholen..... Meine Meinung. Ich hab das auch mal gehabt und hat so geklappt.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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