Dann schließ ich mich advocatus diaboli an: ich bin auch der Meinung, dass die Gebühr dann aber in der e.V. Gebühr beim Kombi Antrag aufgeht.1) die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eingeholt und
2) dann Kombi-ZV-Auftrag gemacht
Gebühr für Auskunft aus Schuldnerverzeichnis
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2462
- Registriert: 24.07.2006, 21:13
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Düsseldorf
Hier muss mal unterschieden werden zwischen: Auskunft aus der Schuldnerkartei (sprich: Hat der Schuldner die eV geleistet?) und der Anforderung einer Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses.
Darüber hinaus wäre entscheidend, inwieweit der RA bereits mit der Angelegenheit betraut war (sprich: Er hat bereits die Titulierung durchgeführt oder er wurde vom Mandanten ausschließlich mit der ZV beauftragt).
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 154
- Registriert: 27.08.2009, 12:30
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: NRW
Die Einholung der Auskunft aus der Schuldnerkartei und die Zwangsvollstreckung selbst sind zwei verschiedene Vollstreckungshandlungen, aber es ist EINE Vollstreckungsmaßnahme für die dann auch nur einmal die Gebühr nach Nr. 3309 anfällt.
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2462
- Registriert: 24.07.2006, 21:13
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Wohnort: Düsseldorf
Aber die Titulierung und die ZV Beauftragung sind doch zwei verschiedene Angelegenheiten. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Eigentlich solltest du dir vom Mdt eine Bevollmächtigung zur Geltendmachung der Forderung ("Titulierung") und eine Befvollmächtigung zur Vollstreckung geben lassen. Ich denke, dass es keine Rolle spielt inwieweit der RA mit der Angelegenheit betraut war.Darüber hinaus wäre entscheidend, inwieweit der RA bereits mit der Angelegenheit betraut war (sprich: Er hat bereits die Titulierung durchgeführt oder er wurde vom Mandanten ausschließlich mit der ZV beauftragt).