Hallo!
Mein "Lieblings-GV" hat aus einer Forderungsaufstellung meine Gebühr für die EV-Auskunft an das Vollstreckungsgericht (Ich habe beim Gericht nachgefragt, ob der Schuldner evtl. schon mal die EV abgegeben hat.) gekürzt mit dem Bemerken, daß diese EV-Auskunft keine Gebühr auslöse.
Ich weiß definitiv, daß das falsch ist, weiß allerdings leider nicht mehr, wo das steht.
Kann mir jemand helfen??
Vielen Dank jetzt schon mal!!
Flora
Gebühr für Auskunft aus Schuldnerverzeichnis
- sternchen1981
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Hallo,
also ich bin auch der Meinung, dass das pure Nachfragen, ob der Schuldner die e.V. schon abgegeben hat, keine Gebühren auslösen!!
Ich hab zumindest nie welche berechnet!!
Ich lass mich aber gern eines besseren belehren!!
also ich bin auch der Meinung, dass das pure Nachfragen, ob der Schuldner die e.V. schon abgegeben hat, keine Gebühren auslösen!!
Ich hab zumindest nie welche berechnet!!
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Wer sei Hoamat net liabt, und sei Hoamat ned ehrt, is a Lump auf dera Welt und sei Hoamat net wert!!
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LG Sternchen1981
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Aber dann nur über die 15,00 GK.wenn er aber die EV abgegeben hat, dann kostet das und ihr müsstet eine Rechnung bekommen.
Vorherschende Meinung war ja im letzten Thread über das Thema, dass die e.V. Gebühr für denjenigen anfällt, der den Antrag auf Abgabe gestellt hat und der GV Termin anberaumt hat.
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Ich würde meinen, die Anfrage löst schon die ZV-Gebühr aus, aber die geht dann wiederum in der ZV-Gebühr für den ja letztlich nachfolgend erteilten ZV-Auftrag auf. Irgendwas war doch in der Hinsicht...
@ Flora:
Verstehe ich nicht ganz, da, wenn Zwangsvollstreckungsauftrag und gleichzeitig, sollte Pfändung fruchtlos sein, eV-Antrag stelle, ich bereits dort 2 mal die VG nach 3309 RVG ansetzen kann (wenn auch nur einmal max. aus EUR 1.500,00).
Meiner Meinung nach ist die Gebühr nicht zu kürzen. Ich habe das mal so gelernt:
Die Gebühr entsteht bereits für einen Antrag auf Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, auch wenn es dann nicht mehr zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung kommt. Die Gebühr entsteht auch durch den Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis.
Verstehe ich nicht ganz, da, wenn Zwangsvollstreckungsauftrag und gleichzeitig, sollte Pfändung fruchtlos sein, eV-Antrag stelle, ich bereits dort 2 mal die VG nach 3309 RVG ansetzen kann (wenn auch nur einmal max. aus EUR 1.500,00).
Meiner Meinung nach ist die Gebühr nicht zu kürzen. Ich habe das mal so gelernt:
Die Gebühr entsteht bereits für einen Antrag auf Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, auch wenn es dann nicht mehr zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung kommt. Die Gebühr entsteht auch durch den Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis.
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@ dutzi,
ich habe
1) die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eingeholt und
2) dann Kombi-ZV-Auftrag gemacht
Für beide ZV-Maßnahmen habe ich eine 0,3-Gebühr berechnet und in die Forderungsaufstellung eingestellt.
@ NikiS,
ja - das meine ich ja auch. Bloß: wo steht das??? Ich weill dem GV seinen frechen Brief um die Ohren hauen, muß aber natürlich fundiert sein.
ich habe
1) die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis eingeholt und
2) dann Kombi-ZV-Auftrag gemacht
Für beide ZV-Maßnahmen habe ich eine 0,3-Gebühr berechnet und in die Forderungsaufstellung eingestellt.
@ NikiS,
ja - das meine ich ja auch. Bloß: wo steht das??? Ich weill dem GV seinen frechen Brief um die Ohren hauen, muß aber natürlich fundiert sein.