2 Gläubiger und 2 Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zweite Chefin
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#1

11.11.2009, 18:29

Hallo Freunde,

folgendes Problem:
Antrag auf Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme § 887 ZPO beim Hauptsachegericht, also Nr. 3309.

Da wir 2 Mandanten haben und es 2 Schuldner gibt, habe ich die Gebühr 3309 plus Erhöhung für den Antrag gegen den einen Schuldner und nochmals 3309 plus Erhöhung für den Antrag gegen den anderen Schuldner angemeldet.

Die Zivilabteilung will mir das nicht zugestehen.
Der RPfl. "teilt die Auffassung, dass für jeden Schuldner eine Vollstr.gebühr angefallen ist. In diesem Fall entfällt dann aber die jeweilige Erhöhungsgebühr."
Ich habe geantwortet, dass das Eine nichts mit dem Anderen zu tun habe und das Eine nicht das Andere ausschließe.
Jetzt schreibt der RPfl. "... daher kann es nicht noch zu einer Erhöhung der jeweiligen Gebühr kommen. Der Schuldner würde dann ja doppelt zahlen."

Aber Gebühr ist doch Gebühr !
Wenn 3309 gegen mehrere verdient wurde, gibt's die mehrfach und wenn ich mehrere vertrete, dann eben mit Erhöhung.

Wer kann mir einen heißen Tip geben, wie ich argumentieren kann.
Gerade in der Sache hat mich Zivilabteilung und Vollstreckungsgericht besonders geärgert und ich würde sehr gerne Recht behalten.

Schönen Dank !!!
Ernie

#2

12.11.2009, 13:02

Sind denn die Voraussetzungen gegeben, damit eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG eintritt?

Wenn z. B. der RA in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig ist, haben aber die einzelnen Auftraggeber jeweils eigene Ansprüche, so wäre der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe und eine Erhöhung ist somit auszuschließen.
Zweite Chefin
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#3

12.11.2009, 17:31

Hallo Ernie,
es ist ein Fall für die Erhöhung.
Ansprüche aus Mietvertrag, Vermieter und Mieter jeweils ein Ehepaar.
Der KFB zur Hauptsache wurde auch schon mit Nr. 1008 verfasst.

Schönen Gruß
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