Hallo zusammen,
wir haben im Büro im Moment das "Problem" dass der Gegner Sicherheit geleistet hat wegen eines Urteils gegen ihn. Dann hat er Berufung eingelegt und nun wieder zurück genommen. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig und wir wollen vollstrecken. Dürfen wir das jetzt? Er hat ja Sciherheit geleistet. Mein Chef meint wir müssen jetzt die Sicherheitsleistung nehmen und nur über den Rest können wir vollstrecken. Das stimmt doch aber nicht oder? Kann ich die Sicherheitsleistung nehmen oder MUSS ich die nehmen? Wir würden nämlich lieber vollstrecken da der Gegner bestimmt in die Insolvenz geht. Danke für Eure Hilfe!
Nach Sicherheitsleistung vollstrecken?
klar dürft ihr.
was ist denn damit gemeint??? Wenn das möglich ist (was ich nicht weiß) ist das doch super!Mein Chef meint wir müssen jetzt die Sicherheitsleistung nehmen
Zuletzt geändert von gkutes am 15.07.2009, 16:59, insgesamt 1-mal geändert.
- schneewittchen1984
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Und wenn er sowieso Insolvenz beantragen würde, würde euch die ZV ja auch nicht mehr bringen weil ihr die dann evtl. auch zurückerstatten müsst, oder?!
Die ist höher weil jetzt noch KFB Beträge dazu kommen etc. Das wir das dürfen weiß ich, wir wollen aber wissen ob wir die Sicherheitsleistung nehmen müssen. Der Gegner sagt uns: vollstreckt nicht, nehmt die Sicherheitsleistung, den REst zahl ich. Macht er aber nicht und wir können nicht mehr vollstrecken wegen Insolvenz. Also würden wir gerne jetzt direkt vollstrecken, bevor er in die Insolvenz geht.
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Sofern das nicht eine merkwürdige Hinhaltetaktik des Schuldner ist, hört es sich doch so an, als solle der hinterlegte Betrag an Euch fließen. Dann muß der Schuldner eine Freigabe des hinterlegten Betrages zu Euren Gunsten erklären und ihr müßt einen Antrag an die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung stellen.
Dieser Betrag kann dann als Schuldnerzahlung fließen.
Dass durch eine Bankbürgschaft die Sicherheitsleistung erfolgte, kann ich in Anbetracht der drohenden Insolvenz schwerlich glauben.
Bei allem droht Euch jedoch immer die offene Hand des möglichen Insolvenzverwalters, der geflossene Zahlungen zurückfordern kann.
S.
Dieser Betrag kann dann als Schuldnerzahlung fließen.
Dass durch eine Bankbürgschaft die Sicherheitsleistung erfolgte, kann ich in Anbetracht der drohenden Insolvenz schwerlich glauben.
Bei allem droht Euch jedoch immer die offene Hand des möglichen Insolvenzverwalters, der geflossene Zahlungen zurückfordern kann.
S.
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Wenn das Urteil doch rechtskräftig ist, hat der Gegner doch Pech gehabt. Dann bringt ihm seine Sicherheitsleistung doch auch nichts mehr oder sehe ich das jetzt falsch?Jetzt ist das Urteil rechtskräftig und wir wollen vollstrecken. Dürfen wir das jetzt?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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sehe ich auch so sunshine. Vollstrecken darf man aus dem rechtskräftigem Urteil.
S.
S.
Ich habe eine ähnliche Frage zum Ablauf.
Wir haben einen Pfüb gegen einen Schuldner über Arbeitseinkommen wegen Unterhalt eingeleitet. Bevor der Pfüb erlassen wurde, hat der Gegner erreicht, dass die ZV mit Beschluss einstweilen gegen Sicherheitsleistungs eingestellt wird. Die Sicherheitsleistung, die der Schuldner monatlich zahlen soll, ist auch exakt so hoch wie der von uns geforderte monatliche Unterhalt.
Wie funktioniert das nun? Kann ich nicht weiter vollstrecken, bis er mir den Nachweis zur Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle zukommen lässt?
Wir haben einen Pfüb gegen einen Schuldner über Arbeitseinkommen wegen Unterhalt eingeleitet. Bevor der Pfüb erlassen wurde, hat der Gegner erreicht, dass die ZV mit Beschluss einstweilen gegen Sicherheitsleistungs eingestellt wird. Die Sicherheitsleistung, die der Schuldner monatlich zahlen soll, ist auch exakt so hoch wie der von uns geforderte monatliche Unterhalt.
Wie funktioniert das nun? Kann ich nicht weiter vollstrecken, bis er mir den Nachweis zur Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle zukommen lässt?
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
§ 775 ZP0 - Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung:
"Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
.....
3.wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist".
So lange der Nachweis der SHL nicht erbracht wird, kann weiter vollstreckt werden. Da er monatl. Unterhalt zu zahlen hat gilt die Einstellung nur für den jeweiligen Monat, für den der Schuldner die Hinterlegung der SHL auch nachweist.
"Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
.....
3.wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist".
So lange der Nachweis der SHL nicht erbracht wird, kann weiter vollstreckt werden. Da er monatl. Unterhalt zu zahlen hat gilt die Einstellung nur für den jeweiligen Monat, für den der Schuldner die Hinterlegung der SHL auch nachweist.