Zinsen aus Urteil festsetzen lassen, wie?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

29.04.2009, 15:19

hallöchen leute,

ich brauche ganz ganz dringend eure hilfe.
mein chef legte mir soeben eine akte auf den tisch und meinte ich solle die zinsen aus dem kfb sowie dem urteil festsetzen lassen. die laufenden also, sie wurden nicht mit einem bestimmten betrag tituliert..

ich google und google und überall lese ich, dass die verjährung der zinsen nur durch eine erneute vollstreckungsmaßnahme verhindert werden kann. gibt es da nicht noch eine andere möglichkeit?

ich bitte um rasche hilfe!

vielen dank.
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Lämmchen
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#2

29.04.2009, 15:30

Hallo,

ich kenne auch nur die Möglichkeit, erneut zu vollstrecken. Wenn es da etwas anderes gibt, wäre ich auch für Hinweise dankbar.

Anja
Gast

#3

29.04.2009, 15:31

mh.. also bei der frau halt im buch steht etwas von festsetzung gem. § 788 II ZPO .. nur steht da nix von zinsen im gesetz. oder bin ich blind?
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mandymiri
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#4

29.04.2009, 15:40

Ich kann aus Deiner Frage gar nicht ableiten, was die Festsetzung der Zinsen mit der ZV zu tun hat...?
Zinsen werden doch nie mit nem bestimmten Betrag tituliert, sondern als zB 5 % über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit oder Datum der ersten Mahnung.
Oder les ich nicht zwischen den Zeilen?
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Smilie
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#5

29.04.2009, 15:49

Ich versteh ehrlich gesagt nicht, was Dein Chef will... die Zinsen sind doch im Urteil bzw. im KfB tituliert.. Betragsmäßig kann man die ja nicht titulieren, weil der Zahlungszeitpunkt ja in der Zukunft liegt...
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#6

29.04.2009, 17:14

Der Zinsanspruch ist tituliert, nicht aber die betragsmäßig aufgelaufenen Zinsen. Zinsen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen und unterliegen damit der regelmäßigen Verjährung. Deswegen soll hier wohl tituliert werden.
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Bino
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#7

29.04.2009, 20:53

Mein Chef hat mir letztens auf genau dieselbe Frage geantwortet, dass ich dafür ein neues Klageverfahren einleiten muss. Ich bin fast vom Glauben abgefallen, aber er meinte, das wäre so.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
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Sandra86
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#8

03.05.2009, 12:04

Doch das stimmt mit dem Klageverfahren - haben wir auch schonmal gemacht!
GV Alt
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#9

03.05.2009, 12:30

Klageverfahren für titulierte Zinsen ??

Die Zinsen sind ab Titulierung fortlaufende Ansprüche (wiederkehrende Leistungen) und berechnen sich aus XX,xx € ab ........; soweit besteht Klarheit.

Eine nachträgliche Festsetzung von Zinsen der Höhe nach ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Sie ergeben sich aus der Titulierung und der laufenden Berechnung.

Nach dem BGB unterliegen die Zinsen als "wiederkehrende Leistung" der Verjährung. Die Verjährung kann jeweils nur durch rechtzeitigen Zv-Antrag unterbrochen werden.

Grundsätzlich hat der Gv die titulierten Zinsen auch nach 10 oder 20 Jahren mit zu vollstrecken und einzuziehen (sind ja tituliert!). Es wäre lediglich Sache des Schu., dem Gläubiger gegenüber eine mögliche Zinsverjährung zu beanstanden bzw. zu rügen (wenn er es weiß; aber die Schu. wissen ja heute viel).
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advocatus diaboli
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#10

03.05.2009, 12:52

Das sehe ich ebenso wie GV Alt.
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